Beförderer, der gar keiner ist

LOHNFUHRVERTRAG Vergangenen Monat konnten wir erneut für einen unserer Mandanten ein positives Ergebnis vor dem Höchstgericht (Verwaltungsgerichtshof) erreichen. Unser Mandant wurde als Verantwortlicher der „T-GmbH“ (Name geändert) belangt und wurde diesem vorgeworfen, dass er als Beförderer nicht seinen gefahrgutrechtlichen Pflichten nachgekommen sei, da die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht brachten wir vor, dass unseren Mandanten keine Verantwortung trifft, da das Unternehmen, in dem dieser tätig ist, nicht Beförderer im Sinne des GGBG ist, weil zwischen der T-GmbH und der S-GmbH ein Lohnfuhrvertrag abgeschlossen wurde. Was ist ein Lohnfuhrvertrag? Bei einem Lohnfuhrvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer – hier die T-GmbH– lediglich zur Bereitstellung eines bemannten Fahrzeugs zur freien Disposition des Auftraggebers. Der Unternehmer schuldet dann nicht, wie bei einem Beförderungsvertrag, den Erfolg der Beförderung (Ablieferung des Gutes an der vereinbarten Adresse), sondern lediglich die Bereitstellung von Fahrzeug und Fahrer. Ein Lohnfuhrvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann daher auch mündlich abgeschlossen werden. Zu Beweiszwecken…

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