Ausgangslage Der Transportunternehmer wurde von seinem Auftraggeber mit einem Transport von Lebensmitteln von Deutschland nach Österreich beauftragt. Vereinbart wurde eine Ablieferung am 3. September. Die übergebenen Lebensmittel sollten zum Zeitpunkt der vereinbarten Ablieferung ein MHD von 21 Tagen aufweisen. Die Warenannahme an der Endladestelle ist von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr geöffnet und hätte die Ware am 3. September in diesem Zeitfenster angeliefert werden sollen. Da bereits seit vielen Jahren eine Geschäftsbeziehung besteht, wusste der Frachtführer auch, dass die Ware nur in diesem Zeitfenster abgeliefert werden kann. Erst am 5. September versuchte der Frachtführer erstmals die Ware im Lager des Empfängers abzuliefern und verständigte seinen Auftraggeber. Die Annahme der Ware wurde verweigert, da das MHD nicht mehr wie erforderlich 21 Tage sondern nur noch 19 weitere Tage betrug. Hierdurch wurde die Ware für den Auftraggeber unbrauchbar, sodass diese vernichtet und der Warenwert eingeklagt wurde. Beschädigung vs. Verspätungsschaden Bei Schadensersatzansprüchen macht es einen großen Unterschied, ob ein Schaden aufgrund von einer…