Ausgangslage Anlassfall war eine Strafe gegen unseren Mandanten als Geschäftsführer eines Transportunternehmens für zahlreiche Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) aus dem Jahr 2020. Konkret wurde hierbei der Lenker Anton A. (fiktiver Name) bei einer Unterwegskontrolle mit dem Kennzeichen W-1111GT (fiktives Kennzeichen) angehalten. Bei der Auslesung der Fahrerkarte wurden vom kontrollierenden Beamten Lenk- und Ruhezeitübertretungen festgestellt. Erstes Verfahren Aufgrund dieser Kontrolle wurde gegen unseren Mandanten ein Straferkenntnis erlassen, in dem angelastet wurde, dass der Lenker Anton A. mit dem Kennzeichen W-1111 GT verschiedene Übertretungen begangen habe. Nachdem wir die Fahrerdaten in unserer Kanzlei selbst ausgelesen haben, stellten wir fest, dass Anton A. am Tag der Kontrolle zwar mit dem angeführten Kennzeichen unterwegs war, allerdings an den Tagen, an denen die vermeintlichen Übertretungen stattgefunden hätten, die beiden Kennzeichen W-2222GT und W-3333GT (beide fiktive Kennzeichen) gelenkt hat. Diesen Formmangel brachten wir bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor und behob dieses in weiterer Folge das Straferkenntnis. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus,…