Was ist ein Storno? Was im allgemeinen und täglichen Wortgebrauch als „Storno“ bezeichnet wird, ist gesetzlich als Rücktrittsrecht geregelt und bedeutet, dass eine der beiden Parteien nach Abschluss des Frachtvertrages von diesem zurücktritt. Bis auf § 428 Abs. 2 UGB finden sich in den sonderfrachtrechtlichen Bestimmungen (UGB, CMR) keine Regelungen zum Rücktritt, weshalb auf das allgemeine Zivilrecht (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) zurückzugreifen ist. Demnach ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Anspruch auf Fracht Macht der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Frachtführer „leer ausgeht“. Storniert der Auftraggeber den Frachtauftrag nämlich trotz Leistungsbereitschaft und fehlendem Verschulden des Frachtführers, bleibt der Anspruch des Frachtführers auf Bezahlung der Fracht aufrecht. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich der Frachtführer vom ursprünglich vereinbarten Frachtpreis dasjenige abziehen lassen muss, was er sich durch die Nichterfüllung des Auftrages erspart hat oder anderwärtig hätte erwerben können (§ 1168 ABGB). Wird der Transportauftrag während der Anfahrt zur Landesstelle storniert,…