„Mit Vorbehalt angenommen“ – bringt nichts!

Inhalt

    Rechtzeitige Vorbehalte

    Wird die Ware vom Frachtführer beim Empfänger beschädigt oder mit Fehlmengen (Verlust) abgeliefert, so sind gemäß Art. 30 CMR entsprechende Vorbehalte an den Frachtführer zu richten. Handelt es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen, ist ein Vorbehalt spätestens bei der Ablieferung des Gutes zu tätigen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten und Beschädigungen (sogenannte verdeckte Schäden) beträgt die Frist zur Abgabe eines Vorbehaltes 7 Tage.

    Folgen bei fehlendem Vorbehalt

    Erfolgt der Vorbehalt nicht binnen der vorgesehenen Frist, führt dies zu einer ungünstigen Beweissituation für den Anspruchsteller. Fehlt nämlich ein entsprechender Vorbehalt, so entsteht die Beweisvermutung, dass der Frachtführer die Ware, in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand abgeliefert hat. Dies führt zu einer sogenannten Beweislastumkehr und muss der Anspruchsteller nun beweisen, dass die Ware beschädigt bzw. unvollständig abgeliefert wurde, obwohl hierüber keine Vorbehalte getätigt wurden. Dieser Beweis ist vor allem bei äußerlich erkennbaren Schäden in der Praxis dann schwer zu erbringen, wenn der Frachtbrief „reingezeichnet“ ist.

    Überschreitung Lieferfrist

    Vorsicht ist gefragt bei Vorbehalten wegen Überschreitung der Lieferfrist: Hier ist die Besonderheit, dass Lieferfristüberschreitungen binnen 21 Tagen nach Ablieferung mit einem schriftlichen Vorbehalt reklamiert werden müssen, andernfalls kein Schadenersatz mehr gefordert werden kann. Ein fehlender Vorbehalt bei Verlust und Beschädigung führt daher „nur“ zu einer schlechteren Beweissituation, bei Überschreitung der Lieferfrist jedoch zu einem kompletten Rechtsverlust. Zur Absicherung stempeln daher viele Empfänger den Frachtbrief bei der Übernahme mit den Worten „mit Vorbehalt angenommen“. Ist das nun als wirksamer Vorbehalt im Sinne des Art. 30 CMR anzusehen?

    Vorbehalt richtig machen

    Durch Erklärung des Vorbehaltes wird der Frachtführer auf die Tatsache hingewiesen, dass Schäden oder Unregelmäßigkeiten am Transportgut bestehen. Vorbehalte müssen unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung erklärt werden. Dies bedeutet, dass der Vorbehalt nicht ausführliche und präzise Angaben zum Schaden enthalten muss, jedoch zumindest erkennbar sein muss, welcher Schaden reklamiert wird. Dies ist bei Temperaturabweichungen zum Beispiel der Vermerk „Ware zur warm – 18 °C“, bei Fehlmengen „3 Paletten fehlen“ und bei Beschädigungen „3 Paletten beschädigt“. Formell ist zwischen Vorbehalten bei äußerlich erkennbaren und äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen und Verlusten zu unterscheiden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen binnen 7 Tagen schriftlich reklamiert werden. Äußerlich erkennbare Schäden hingegen sogleich bei der Ablieferung. Die Reklamation ist zwar an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch mündlich gerügt werden. In der Praxis ist hiervon jedoch zwecks Vermeidung von Beweisschwierigkeiten abzuraten. Auch bei äußerlich erkennbaren Schäden sollte der Vorbehalt daher schriftlich im Frachtbrief vermerkt werden.

    Fazit

    Die Formulierung „mit Vorbehalt angenommen“ erfüllt die Voraussetzungen eines wirksamen Vorbehaltes nach Art. 30 CMR nicht, da hieraus nicht abgeleitet werden kann, welche Art von Schaden reklamiert wird. Aus diesem Grund wird von der Verwendung eines solchen Stempels in der Praxis abgeraten und sollte der reklamierte Schaden zumindest in wenigen Worten umschrieben werden.


    Erschienen im Transporteur 09/2022

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