„Mit Vorbehalt angenommen“ – bringt nichts!

Rechtzeitige Vorbehalte Wird die Ware vom Frachtführer beim Empfänger beschädigt oder mit Fehlmengen (Verlust) abgeliefert, so sind gemäß Art. 30 CMR entsprechende Vorbehalte an den Frachtführer zu richten. Handelt es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen, ist ein Vorbehalt spätestens bei der Ablieferung des Gutes zu tätigen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten und Beschädigungen (sogenannte verdeckte Schäden) beträgt die Frist zur Abgabe eines Vorbehaltes 7 Tage. Folgen bei fehlendem Vorbehalt Erfolgt der Vorbehalt nicht binnen der vorgesehenen Frist, führt dies zu einer ungünstigen Beweissituation für den Anspruchsteller. Fehlt nämlich ein entsprechender Vorbehalt, so entsteht die Beweisvermutung, dass der Frachtführer die Ware, in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand abgeliefert hat. Dies führt zu einer sogenannten Beweislastumkehr und muss der Anspruchsteller nun beweisen, dass die Ware beschädigt bzw. unvollständig abgeliefert wurde, obwohl hierüber keine Vorbehalte getätigt wurden. Dieser Beweis ist vor allem bei äußerlich erkennbaren Schäden in der Praxis dann schwer zu erbringen, wenn der Frachtbrief „reingezeichnet“ ist. Überschreitung Lieferfrist Vorsicht…

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