In Verwaltungsverfahren müssen Transportunternehmer zahlreiche Fristen beachten. Insbesondere die zweiwöchige Einspruchsfrist, die aufgetragenen Fristen zur Rechtfertigung oder etwa die 48-stündige Frist zur Übermittlung von Lohnunterlagen (LSD-BG) zwingen den Transportunternehmer zum schnellen Handeln. Doch nicht nur der Beschuldigte ist in einem Verwaltungsstrafverfahren an Fristen gebunden. Auch die Behörde muss innerhalb gewisser Fristen handeln. Verfolgung innerhalb eines Jahres Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Diese Verfolgungshandlung kann in Form einer Strafverfügung, Ladung, Aufforderung zur Rechtfertigung etc. erfolgen. Langt eine Strafe im Haus ein, muss der erste Blick daher gleich auf das Tat Datum geworfen werden. Liegt das Datum länger als ein Jahr zurück, sollte die Strafejedenfalls beeinsprucht werden, da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Hinzu kommt, dass die Strafverfügung von der Behörde fristgerecht abgesendet (der Post übergeben) werden muss. Im August konnten wir so eine Strafe gegen einen Transportunternehmer zur Aufhebung bringen, da die…