Unrichtige Rechtsansicht mit fatalen Folgen Die Reichweite der Haftung eines Verkehrsleiters wurde in letzter Zeit immer wieder diskutiert. In mehreren Verwaltungsstrafverfahren stellte ein Richter des Landesverwaltungsgerichtes NÖ (LVwG NÖ) den Verkehrsleiter ins Fadenkreuz. Nach Auffassung des Richters sei der Verkehrsleiter für die Verkehrsstrafen verantwortlich und wären demnach sämtliche Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG unwirksam. Diese (unrichtige) Rechtsansicht hätte fatale Folgen. Wird nämlich der handelsrechtliche Geschäftsführer, der meist auch Verkehrsleiter ist, zu oft bestraft, steht die Zuverlässigkeit des Unternehmers auf dem Spiel. Gerade das Land Niederösterreich ist sehr „fleißig“, wenn es um Verfahren zur Entziehung der Güterbeförderungskonzession geht. Das Risiko der Einziehung der Gewerbeberechtigung wird durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG minimiert und wird dies in der Praxis mittlerweile sehr häufig als Risikominimierung auch tatsächlich in Anspruch genommen. Diese Möglichkeit soll jedoch laut Ansicht des LVwG NÖ nicht zulässig sein (LVwG-S-344/001-2019). Besonders bemerkenswert ist, dass das LVwG NÖ diese (unrichtige) Ansicht auch weiterhin in…