Behörden auf dem Prüfstand

Inhalt

    Endloses Meer an Vorschriften

    Die enorme Anzahl an Rechtsvorschriften im Bereich des Straßengüterverkehrs erschwert den Alltag eines Transportunternehmers. Immer mehr Anforderungen an die technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs, mitzuführenden Dokumente, Lenk- und Ruhezeiten, etc. erfordern höchste Genauigkeit beim Fuhrparkmanagement. Schon der kleinste Mangel, wie zum Beispiel ein Sprung in der Blinkleuchtenabdeckung oder ein „Zahlendreher“ im Beförderungspapier führen zu hohen Geldstrafen und negativen Auswirkungen auf das Risikoeinstufungssystem und auch auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers. Dort wo Vorschriften für Transportunternehmen gelten, bestehen umgekehrt jedoch auch zahlreiche Verfahrensvorschriften für die Behörden. Kontrolliert und gestraft darf nur dann werden, wenn die Behörde sich an die „Spielregeln“ hält. In der Praxis sieht dies jedoch zunehmend anders aus, da immer öfters Verletzungen der Verfahrensvorschriften von uns aufgegriffen werden.

    Konkretisierungsgebot

    Wird im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ein Straferkenntnis erlassen, so hat der Spruch gemäß §44a Abs 1 Z 1 VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Anforderung ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass die exakte Zuordnung des Tatverhaltens zur Vorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, ermöglicht wird. Der Beschuldigte muss somit aus dem Spruch ableiten können, welche Tat ihm genau vorgeworfen wird.

    Kommt die Behörde dieser Konkretisierungspflicht nicht nach, so ist das Straferkenntnis mit einem Mangel behaftet und aufzuheben. Vor allem bei technischen Details tut sich die Behörde oft schwer.

    Schon der kleinste Fehler kann reichen

    Erst letzte Woche konnten wir für einen unserer Mandanten die Einstellung eines weiteren Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ aufgrund dreier Konkretisierungsfehler im Spruch erreichen. So wurde im Spruch zwar angeführt, dass gefährliche Güter transportiert wurden, jedoch enthielt der Spruch keine genaue Aufzählung der einzelnen gefährlichen Güter mit den dazugehörigen UN-Nummern. Der Spruch entsprach somit nicht dem Konkretisierungsgebot, da der Beschuldigte nicht ableiten konnte, welche gefährlichen Güter tatsächlich befördert wurden. Weiters war nicht angeführt, ob der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer, verantwortlicher Beauftragter oder Fahrer belangt wird und schließlich wurde der Beschuldigte fälschlicherweise als Beförderer bezeichnet, obwohl der Beschuldigte nur als verantwortlicher Beauftragter tätig war.

    Auch viele weitere Informationen, wie zum Beispiel der Ort, Tag, die Uhrzeit und die Umstände der vorgeworfenen Tat spielen eine wichtige Rolle und sind oft nicht ausreichend konkretisiert. So kam es bereits vor, dass der Tatort nicht ausreichend konkretisiert wurde, da keine Hausnummer angeführt wurde oder die Tatumschreibung mit einem Konkretisierungsmangel behaftet ist, da bei der Zwillingsbereifung nicht angeführt wird, welcher der beiden Reifen konkret beschädigt wurde.

    Zusammenfassung, Praxistipps

    Ebenso wie Transportunternehmen bei ihrer Tätigkeit äußerst genau sein müssen, wird auch von Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit Präzision verlangt. Wenn aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht eindeutig ableitbar ist welches Verhalten zur Verletzung der Verwaltungsvorschrift geführt hat, so liegt ein Konkretisierungsmangel vor und ist das Straferkenntnis aufzuheben. Der deutsche Aphoristiker Peter Rudl sagte einst „Nichts muss besser kontrolliert werden als die Kontrolle“… und deshalb empfiehlt es sich Straferkenntnisse stets von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da negative Folgen, selbst bei tatsächlichem Vorliegen der Verwaltungsübertretung vermieden werden können, wenn das Straferkenntnis an einem Formmangel leidet.


    Erschienen im Transporteur 06/2020

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