LKW-Werkstatt-Betreiber vor dem Strafgericht – Ende mit Freispruch!

Inhalt

    Mechaniker als krimineller Straftäter?

     Unser Mandant ist seit mehreren Jahrzehnten LKW-Mechaniker und betreibt eine traditionsreiche Werkstatt in der Steiermark. Unter anderem werden in dieser Werkstatt § 57a KFG Gutachten für regionale Transporteure erstellt. Unser Mandant ist in seiner langjährigen Laufbahn nie strafrechtlich aufgefallen und genießt höchstes Ansehen unter heimischen Transporteuren. Doch dieses Ansehen war gefährdet, als er im November 2019 von der Staatsanwaltschaft in 6 Punkten angeklagt wurde. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wäre existenzbedrohend, die Werkstatt müsste zusperren.

    6 Anklagepunkte

     Gleich in 6 Fällen wurde dem Angeklagten vorgeworfen, er habe trotz Vorliegen erheblicher Mängel, positive Gutachten gemäß § 57a KFG, aus Gefälligkeit für einen regionalen Transporteur ausgestellt und somit den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen. Unter anderem sei festgestellt worden, dass diverse Fahrzeuge bei einer Unterwegskontrolle mehrere Monate nach der Begutachtung, Mängel aufgewiesen hätten, die bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung vorhanden waren und unserem Mandanten hätten auffallen müssen.

    Strafverhandlung vor dem Schöffengericht

     Letzten Monat zogen wir vor das Landesgericht Graz, das aufgrund der Schwere des vorgeworfenen Delikts als Schöffengericht besetzt war. Zum einen konnte bewiesen werden, dass zahlreiche Mängel erst nach der Begutachtung entstanden sind, da die gegenständlichen Fahrzeuge im Baustellenverkehr eingesetzt werden und daher weitaus erheblicheren Belastungen, als gewöhnliche Straßenfahrzeuge ausgesetzt sind. Die begutachteten Fahrzeuge wurden mehrere tausende Kilometer im extremen Einsatz im Baustellenverkehr verwendet. Teilweise waren sie außerhalb von öffentlichen Straßen überladen. Durch diese extremen Beanspruchungen sind Mängel nach der Begutachtung aufgetreten. Andererseits wurden leichte Mängel mit der Zeit zu schweren Mängeln, die dann bei der Unterwegskontrolle festgestellt wurden.

    Zu allen Punkten konnten wir gegenüber dem Gericht den Beweis erbringen, dass der Werkstättenbetreiber zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Fehler gemacht hat und somit ordnungsgemäß gehandelt hat.

    Freispruch in allen Anklagepunkten

     Schließlich wurde festgestellt, dass die vorgeworfenen Straftaten nicht vorlagen und der Angeklagte somit nicht, seine vom Staat Österreich eingeräumte Befugnis zur Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG missbraucht hatte. Unser Mandant wurde in sämtlichen Punkten freigesprochen und kann nun seinen Betrieb wie gewohnt fortsetzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in diesem Fall die Behörden erneut mit äußerster Härte vorgingen und aufgrund weniger und auch völlig unzureichender Anhaltspunkte davon ausgingen, dass schwere Straftaten begangen wurden. Erfreulicherweise konnten die existenzbedrohenden Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung im gegenständlichen Fall abgewendet werden.


    Erschienen im Transporteur 07/2020

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