Behörden dürfen schlampig sein, Transportunternehmen aber nicht

Ausgangslage Im Oktober 2018 wurde einer unserer Mandanten einer Unterwegskontrolle unterzogen. Hierbei sei festgestellt worden, dass mehrere Übertretungen gegen das GGBG begangen worden seien. Als unser Mandant in weiterer Folge die Strafverfügung erhielt, wies diese grobe Formalmängel auf, sodass unser Mandant nicht einmal den vorgeworfenen Verstoß nachvollziehen konnte. Das Verfahren zog sich über 2 Jahre und konnten wir erst letzten Monat die Einstellung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erreichen. Formale Voraussetzungen völlig außer Acht gelassen Wird im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ein Straferkenntnis erlassen, so hat der Spruch gemäß §44a Abs 1 Z 1 VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Anforderung ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass die exakte Zuordnung des Tatverhaltens zur Vorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, ermöglicht wird. Der Beschuldigte muss somit aus dem Spruch ableiten können, welche Tat ihm genau vorgeworfen…

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