Schaden bei der Zwischenlagerung – Wer haftet?

Obhutshaftung des Frachtführers Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Verluste oder Beschädigungen des Gutes die zwischen der Übernahme und der Ablieferung eintreten. Der Frachtführer ist daher für Schäden an der Ware verantwortlich, solange er das Gut in seiner Obhut hat (OGH 6 Ob 257/07y). Die Übernahme liegt vor, wenn der Frachtführer oder einer seiner Gehilfen (Art. 3 CMR) willentlich die Gewahrsame mittelbar oder unmittelbar am Gut zum Zwecke der Beförderung in Ausführung des Frachtvertrages übernimmt (OGH 3 Ob 132/06t). Ablieferung – Beendigung des Obhutszeitraumes Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, die der Mitwirkung des Empfängers bedarf (RIS-Justiz RS0062704). Die Ablieferung setzt somit die Mitwirkung sowie das Wissen und den Willen des Empfängers voraus, das Gut in seine mittelbare oder unmittelbare Gewahrsame zu übernehmen. Ein bloßes Abladen des Gutes ohne Vorliegen eines Ablieferhindernisses, führt daher nicht zur Beendigung des Obhutszeitraumes. Der Ablieferungsvorgang ist daher abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur…

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