Grundsätzliches zur Neutralisierung Bei der Neutralisierung von Frachtbriefen, handelt es sich um ein Verfahren, bei dem entweder der Versender oder der Empfänger bzw. deren Adressen im Frachtbrief nicht aufscheinen (neutralisiert werden), um wichtige Handelsinformationen nicht weiterzugeben. Bei einem Streckengeschäft werden somit beispielsweise Ladepapiere und Frachtbriefe ausgetauscht, damit ein Zwischenhändler die Aufdeckung seiner Bezugsquellen und Einkaufskonditionen gegenüber dem Endabnehmer verhindern kann (vgl. 7 Ob 219/13a; 7 Ob 89/08a = SZ 2008/54). Das Neutralisieren von Frachtbriefen stellt eine übliche und jedenfalls nicht sittenwidrige Vereinbarung dar, bei der jedoch eine Schadenersatzpflicht des Spediteurs bestehen kann. Eine Neutralisierungsvereinbarung mit dem Spediteur stellt auch keinen unüblichen sittenwidrigen Vertrag dar (OGH 7 Ob 219/13a) In diesem Zusammenhang wird dem beauftragten Spediteur bzw. dem Aussteller des Fachbriefes aufgetragen, gewisse Informationen im Frachtbrief nicht aufscheinen zu lassen.Obwohl die Neutralisierung (in rechtlicher Hinsicht) an sich zulässig ist und kein sittenwidriges gesetzwidriges Geschäft darstellt, entstehen vielfältige Probleme in der täglichen Praxis, die aber auf die unrichtige Handhabung des Frachtbriefes, auf…