Ausgangslage Die Versenderin beauftragte ein Transportunternehmen mit der Durchführung eines Transports von GB-Milton Keyes nach DE-Ibbenbüren. Nach mehrfacher Weitergabe des Transportauftrages wurde schließlich der ausführende Frachtführer mit der Durchführung des Transports beauftragt. Bei der Ware handelte es sich um eine Komplettladung diverser Damentextilien und Damenschuhe. Bei einer unplanmäßigen Unterbrechung der Fahrt gegen 16:30 Uhr, bei der der Fahrer den Lkw bis zum Folgetag unbeaufsichtigt abstellte, wurde das Transportgut aus dem Lkw entwendet. Grund für das unbeaufsichtigte Abstellen des Lkws war, dass der Fahrer plötzlich erkrankte und mit einem Notarzt in ein nahegelegenes Krankenhaus eingeliefert werden musste. Haftung für Verlust Der Diebstahl des Gutes ist als Verlust im Sinne der CMR zu qualifizieren. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Verluste oder Beschädigungen des Gutes die zwischen der Übernahme und der Ablieferung eintreten. Der Frachtführer ist daher für den Verlust der Ware verantwortlich, solange er das Gut in seiner Obhut hat (OGH 6 Ob 257/07y). Da der Verlust…