Obhutshaftung des Frachtführers Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Verluste oder Beschädigungen des Gutes die zwischen der Übernahme und der Ablieferung eintreten. Der Frachtführer ist daher für Schäden an der Ware verantwortlich, solange er das Gut in seiner Obhut hat (OGH 6 Ob 257/07y). Wird bei der Ablieferung ein Temperaturschaden festgestellt, so haftet der Frachtführer dann, wenn dieser Temperaturschaden im Zuge des Transports (im Obhutszeitraum) eintrat. Der Frachtführer kann sich somit von der Haftung befreien, wenn der Schaden nicht erst im Zuge des Transports eintrat, sondern auf eine unzureichende Vorkühlung durch den Absender zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich nun folgende Problematik: Muss der Frachtführer beweisen, dass die Ware unzureichend durch den Absender vorgekühlt wurde? Oder muss der Absender beweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß vorkühlte? Kontrollpflichten bei der Übernahme Gemäß Art. 8 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer bei der Übernahme des Gutes unter anderem verpflichtet den äußeren Zustand des Gutes zu überprüfen. Bei…