Verantwortlichkeit für Verwaltungsstrafen Verwaltungsstrafen aufgrund von Verstößen beispielsweise gegen das Kraftfahrgesetz (KFG), Arbeitszeitgesetz (AZG), die einschlägigen EU-Verordnungen über die Lenk- und Ruhezeiten oder das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), gehören mittlerweile zum täglichen Geschäft eines Transportunternehmers. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sind bei juristischen Personen jene Personen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Hierdurch wirkt sich auch jede Übertretung negativ auf die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers und das Risikoeinstufungssystem des Unternehmens aus. Eine Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf eine andere Person zu übertragen bietet § 9 Abs. 2 VStG. In diesem Zusammenhang können Unternehmen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften entweder für das ganze Unternehmen oder bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, auf den verantwortlichen Beauftragten übertragen. Bei einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, trifft somit nicht mehr den handelsrechtlichen Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit….