Am Anfang war alles vielversprechend Bereits vor dem Jahr 2019 eröffnete das VStG Behörden die Möglichkeit eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 2 VStG auszusprechen. Mit dieser wurde der Beschuldigte zwar rechtskräftig verurteilt, allerdings von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen. Von dieser Möglichkeit machten die Behörden in der Vergangenheit jedoch bei Transportunternehmern selten Gebrauch. Aus diesem Grund kam auch große Freude auf, als 2019 der neue § 33a VStG eingeführt wurde. Diese neue Vorschrift ermöglicht der Behörde den Beschuldigten bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen zu beraten und von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ziel dieser Vorschrift ist es somit, den Beschuldigten statt der sofortigen Verhängung einer Strafe zu beraten. Hierdurch soll bewirkt werden, dass der Beschuldigte in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten wird. Tatsächlich wäre ein solches Vorgehen in der Praxis auch äußerst effektiv und würde meines Erachtens zum gewünschten Ergebnis führen. Gerade im Bereich des innerbetrieblichen Kontrollsystems, könnte die Behörde den Beschuldigten beraten, wie dieser zukünftig gewährleisten kann, dass…