„Beraten statt strafen“ – totes Recht?

Inhalt

    Am Anfang war alles vielversprechend

    Bereits vor dem Jahr 2019 eröffnete das VStG Behörden die Möglichkeit eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 2 VStG auszusprechen. Mit dieser wurde der Beschuldigte zwar rechtskräftig verurteilt, allerdings von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen. Von dieser Möglichkeit machten die Behörden in der Vergangenheit jedoch bei Transportunternehmern selten Gebrauch.

    Aus diesem Grund kam auch große Freude auf, als 2019 der neue § 33a VStG eingeführt wurde. Diese neue Vorschrift ermöglicht der Behörde den Beschuldigten bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen zu beraten und von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ziel dieser Vorschrift ist es somit, den Beschuldigten statt der sofortigen Verhängung einer Strafe zu beraten. Hierdurch soll bewirkt werden, dass der Beschuldigte in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten wird.

    Tatsächlich wäre ein solches Vorgehen in der Praxis auch äußerst effektiv und würde meines Erachtens zum gewünschten Ergebnis führen. Gerade im Bereich des innerbetrieblichen Kontrollsystems, könnte die Behörde den Beschuldigten beraten, wie dieser zukünftig gewährleisten kann, dass vergleichbare Übertretungen hintangehalten werden und könnten Transportunternehmer Behörden darlegen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden.

    Voraussetzungen

    Die neu eingeführte Vorschrift „Beraten statt strafen“ ist jedoch nur bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen möglich. Geringfügig ist eine Verwaltungsübertretung, wenn

    — die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und
    — die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und
    — das Verschulden des Beschuldigten gering sind und
    — die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.

    „Totes Recht“ im Bereich Transport

    Der Praxistest hat ergeben, dass von der Möglichkeit „Beraten statt strafen“ auf dem heimischen Transportsektor kein Gebrauch gemacht wird. Dies wird von den Behörden insbesondere dadurch begründet, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei Verstößen gegen das KFG, ADR, die Lenk- und Ruhezeiten etc. hoch ist und § 33a VStG daher nicht zur Anwendung gelangt. In den vergangenen 2 Jahren haben wir bereits in hunderten Verwaltungsstrafverfahren ein Vorgehen nach § 33a VStG beantragt und hat sich bisher keine Behörde gewagt, dieses „Neuland“ zu betreten. Auch wenn es sich daher um noch so geringfügige Übertretungen mit Strafen von lediglich 50 € handelt, schied ein Vorgehen nach § 33a VStG für die Behörden bisher aus.

    Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die Einführung des Grundsatzes „Beraten statt strafen“ vielleicht in anderen Branchen für Erleichterungen gesorgt hat, bei den heimischen Transportunternehmern jedoch als „totes Recht“ eingestuft werden kann und diese weiterhin mit äußerster Härte bestraft werden.


    Erschienen im Transporteur 05/2021

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