Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sind bei juristischen Personen jene Personen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Hierdurch wirkt sich auch jede Übertretung negativ auf die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers und das Risikoeinstufungssystem des Unternehmens aus. Genau aus diesem Grund, nämlich um die Zuverlässigkeit zu bewahren und somit keine Konzessionsprobleme zu bekommen, liegt es im Interesse des Geschäftsführers, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an bestimmte Personen zu übertragen. Option § 9 Abs. 2 VStG Eine Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf eine andere Person zu übertragen bietet § 9 Abs. 2 VStG. In diesem Zusammenhang können Unternehmen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen. Der ursprüngliche Sinn und Vorteil dieser Vorschrift war, dass über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, dieser nun für die Einhaltung gewisser verwaltungsrechtlicher Vorschriften haftete und Strafen sich hierdurch nicht mehr negativ auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers auswirkten. Konzession in Gefahr…