Fahrerflucht – Wenn man vom Schaden nichts bemerkt

Eine Handlung, 3 Delikte Wer eine sogenannte „Fahrerflucht“ begeht, verwirklicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) meistens gleich 3 Delikte. Auch wenn der Lenker gar nichts von einem Unfall bzw. Sachschaden gemerkt hat, flattert wenige Zeit später eine Strafverfügung mit folgenden 3 Vorwürfen ins Haus: 1. Sie haben das Fahrzeug beim Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (§ 4 Abs 1 lit a, § 99 Abs 2 lit a StVO); 2. Sie haben bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, da Sie die Unfallstelle einfach verlassen haben (§ 4 Abs 1 lit c, § 99 Abs 2 lit a StVO); 3. Sie haben nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift…

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