Herausfallen der Ladung bei Zufahrt zur Rampe in Belgien: Ein einfacher Transportschaden beschäftigt mehrere Gerichte im In- und Ausland. Bei einem Streit zwischen einem Hauptfrachtführer und einem Subfrachtführer musste der oberste Gerichtshof die Frage klären, inwieweit der Subfrachtführer zu haften hat, wenn er auf Weisung des Empfängers die Hecktüren öffnet und die Ware bei der abschüssigen Rückwärtsfahrt zur Rampe aus dem Lkw fällt. Neben den österreichischen Gerichten (Landesgericht Salzburg, Oberlandesgericht Linz, Oberster Gerichtshof) musste sich auch das belgische Gericht am Ort der Entladung des Gutes mit dem Fall beschäftigen. AUSGANGSLAGE Der von uns vertretene Hauptfrachtführer beauftragte einen Subfrachtführer zum Transport von Österreich nach Belgien. Beim Transportgut handelte es sich um Lautsprecher und Veranstaltungsequipment. Der Subfrachtführer hat das Frachtgut in Österreich verladen. Auch die Sicherungsmaßnahmen zur Ladungssicherung wurden vom Fahrer des Unterfrachtführers übernommen. Bei Ankunft am Empfangsort meldete sich der Lkw-Fahrer bei den Mitarbeitern der Empfängerin. Die Mitarbeiter der Empfängerin wiesen den Lkw-Fahrer aufgrund der Enge der Zufahrt an, die Hecktüren…