Es gibt Fälle, bei denen strittig ist, was überhaupt als Beschädigung des Frachtguts anzusehen ist. So zum Beispiel wenn Schutzhüllen, Verpackungen und Ladehilfsmittel beschädigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage kürzlich beantwortet. Der Frachtführer haftet für alle Beschädigungen des Gutes innerhalb des Transportzeitraums, sohin zwischen Übernahme und Ablieferung. Zum Beförderungsgut zählt nicht nur die Ware selbst, sondern auch die vom Absender zum Schutz beigefügte Verpackung. Daher zählen auch Schutzhüllen, Paletten und zum Verkauf konzipierte Getränke-„displays“ zur Verpackung. Zur Verpackung zählt in bestimmten Fällen auch ein Container oder Auflieger. Der Auflieger, Container und WAB ist als Frachtgut im Sinne der CMR einzustufen, wenn er vom Frachtführer in seiner Verantwortung für den Absender (vertraglicher Auftraggeber) „gezogen/ geschleppt“ wird. Beim Ziehen bzw. Befördern von (fremden) Transportbehältnissen (Anhänger, Auflieger, Containern) scheiden daher nur jene Fälle aus der Frachtführerhaftung gemäß CMR aus, bei denen der Frachtführer selbst das Transportbehältnis zur Verfügung stellt oder im Rahmen eines Mietvertrages vom Absender mietet. Auch spezielle Transportgestelle, die…