Eine aktuelle OGH-Entscheidung zeigt, dass die Unkenntnis von einschlägigen Steuerbestimmungen (in diesem Fall die deutsche „Kaffeesteuer“) kein schweres Verschulden des Frachtführers darstellt. Im vorliegenden Fall (Rechtsinformationssystem 7 Ob 181/16t) ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Warenversender und einem Spediteur/ Frachtführer. Zwischen den Streitteilen bestand ein Rahmenvertrag über die Beförderung von Kaffee. Der beklagte Transportunternehmer übernahm die Beförderung von Kaffeesendungen von Österreich über Deutschland nach Belgien, Dänemark, Luxemburg und in die Niederlande. Der Frachtführer setzte zur tatsächlichen Durchführung Unterfrachtführer ein. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle beanstandete das Hauptzollamt Erfurt einen der letzten Transporte und stellte den im Frachtraum vorgefundenen Kaffee sicher. Letztendlich wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Erfurt gegenüber der Klägerin als Steuerschuldnerin für die durchgeführten 19 Transporte die Kaffeesteuer mit 279.111,12 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrte vom Frachtführer die Zahlung von 279.111,12 Euro undbehauptete, dass nach den vereinbarten AÖSp die beklagte Frachtführerin auch die ordnungsgemäße Verzollung der Versendung zu übernehmen hat. Dadurch, dass die beklagte Partei die Anzeige der Kaffeedurchfuhren durch…