Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer weiteren Facette des Begriffs „Arbeitszeit“ auseinandergesetzt und klargestellt, ab wann eine Bereitschaftszeit als Arbeitszeit eingestuft werden muss. Es wurde an den EuGH die Frage gerichtet, ob es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Bereitschaftszeit zu Hause verbringt und der Arbeitnehmer während dieser Zeit die Verpflichtung hat, dem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten (Entscheidung vom 21.2.2018, C-518/15). Bereitschaftszeit Im konkreten Fall ging es um ein Verfahren vor einem belgischen Gericht, bei dem Feuerwehrleute Entgeltansprüche geltend gemacht haben. Es gilt der Grundsatz des Europarechts, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für seinen Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzuordnen ist. Zur Einordnung des Begriffes „Arbeitszeit“ spielt die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung keine Rolle. Für die Einordnung als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist es entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an…