Keine Mautentschuldigung

Inhalt

    Ein gesperrtes Zahlungsmittel befreit den Nutzer einer Go-Box nicht von seiner Nachzahlungsverpflichtung. Es liegt in diesen Fällen kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vor.

    Einem Lenker eines Sattelkraftfahrzeugs wurde von der Behörde vorgeworfen, dass er die Autobahn benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Go-Box für die Entrichtung der Maut aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels (gesperrte Tankkarte) gesperrt gewesen sei. Der Lkw-Lenker hat in seiner Berufung vorgebracht, dass er vor Fahrtantritt nicht gewusst hat, dass die Go-Box nicht funktionstüchtig und die Tankkarte nicht mehr gedeckt gewesen sei. Dies sei erst festgestellt worden, als er versucht hat, die Maut nachzuentrichten. Weiters hat der Lkw-Fahrer vorgebracht, dass er vom Zulassungsbesitzer nicht informiert wurde, dass die Tankkarte gesperrt wurde. Im Übrigen argumentierte der Fahrer, dass er auch deshalb weitergefahren sei, um die Ladung, die einen erheblichen Wert und ein beschränktes Haltbarkeitsdatum aufgewiesen hat, pünktlich zum Empfänger zu bringen. Alle Versuche seinen Arbeitgeber zu erreichen seien ebenfalls gescheitert.

    SIGNAL-TÖNE

    Die Behörden und Verwaltungsgerichte vertreten in derartigen Fällen die Auffassung, dass kein schuldbefreiender Grund vorliegt: Gemäß den Bestimmungen der Mautordnung hat der Lenker während der Fahrt folgendes akustisches Signal zu beachten: vier kurze Signal-Töne – es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder die Go-Box-Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung nachzukommen. Wenn der jeweilige Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung nicht nachkommt, verwirklicht er den strafbaren Tatbestand der Mautprellerei Grundsätzlich besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zulässigen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen der zugelassenen Go-Box oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist.

    LENKER-VERPFLICHTUNG

    Das Argument, dass der Lkw-Lenker vom Arbeitgeber auf das gesperrte Zahlungsmittel aufmerksam zu machen gewesen wäre und er deshalb kein Verschulden gesetzt hätte, wird von den Behörden im Regelfall mit dem Argument verworfen, dass den Lenker die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mautentrichtung tritt und er durch das viermalige akustische Signal der Go-Box ohnehin auf den Umstand des gesperrten Zahlungsmittels aufmerksam gemacht wird. Gesperrte Tankkarten und vergebliche Kontaktaufnahmen mit dem Arbeitgeber entbinden den Lenker nicht von seiner Nachzahlungsverpflichtung, da die Mautordnung auch andere Zahlungsmöglichkeiten vorsieht.
    Die Behördenpraxis geht daher in vergleichbaren Fällen regelmäßig von keinem Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgrund aus.


    Erschienen im Stragü 02/2015

    PDF DOWNLOAD

    Sie können das PDF des Original-Artikels herunter laden, wenn Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto angemeldet haben. Zur Erstellung eines neuen Kontos bitte unten rechts klicken.

    Anmeldung

    Noch nicht registriert?

    Schaermer+Partner-Spezialisiert-auf-Schiff-Bahn-LKW-Flugverkhersrecht

    flexibel   |   jederzeit  |  maßgeschneidert

    Als Cargo Experts bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Inhouse Schulungen und zwar, abgestimmt

    • auf Ihre betrieblichen Anforderungen und Erfordernisse,
    • auf Ihre betrieblichen Themen und Problemstellungen,
    • auf Ihre betrieblichen Risiken und vertraglichen Vereinbarungen.