Wussten Sie, dass es Sache des Versicherungsnehmers und somit der Geschäftsführung des jeweiligen Transportunternehmers ist, die im Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Pflichten bzw. Obliegenheiten sicherzustellen? Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter schließen einen Verkehrshaftungsversicherungsvertrag ab, um ihr Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken. Versichert ist das Freistellungsinteresse des Frachtführers. Das bedeutet, dass Gegenstand der Versicherung die Haftung des Versicherungsnehmers aus Verkehrsverträgen (Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen) ist. Die Leistung des Versicherers umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Meist sind auch Mehrkosten aus Fehlverladungen, Beseitigungskosten sowie Vernichtungskosten eines zerstörten Ladegutes versichert (je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages). VORSICHT: AUSSCHLÜSSE In den meisten Verkehrshaftungsversicherungen sind sogenannte Wert- und Interessensdeklarationen (Art. 24 CMR) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, außer der Versicherer hätte vor Risikobeginn seine schriftliche Zustimmung erteilt. Art. 24 CMR ermöglicht den Parteien des Beförderungsvertrags die Erhöhung der Haftungshöchstbeträge. Für die Wirksamkeit einer derartigen Haftungserhöhung muss der Absender den vereinbarten Zuschlag zur Fracht entrichten und muss der Wert des Gutes im Frachtbrief…