Keine Angabe Wert des Gutes

In einem Feststellungsverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck hat das Gericht die Haftung eines Tiroler Frachtführers verneint, da der Absender den besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht angegeben hat. Der Hergang der Tat liest sich freilich wie ein Krimi: Ein Tiroler Frachtführer wurde von einem Spediteur dazu beauftragt, mit einem Planen-Lkw einen Transport von 26 Paletten Frachtgut mit einem Gewicht von 7.500 kg von Norwegen nach Schweden zu transportieren. Die Vertragsparteien standen schon seit mehreren Jahren in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Der Auftraggeber des Tiroler Frachtführers hat den Auftrag ebenfalls von einer anderen Spedition erhalten. Weder der Auftraggeber, noch der Tiroler Frachtführer wussten, was sich unter der schwarzfolierten Fracht befand. Weder im Transportauftrag, nochim Frachtbrief wurde darauf hingewiesen, dass es sich um besonders wertvolle Frachtgüter (Computer) handelte. Auch objektiv war nicht zu erkennen, was sich hinter der schwarzen Folie verbirgt. ABSTELLORT GENAU INSPIZIERT Der Auftraggeber bestellte ausdrücklich einen Planen-Lkw. Der eingesetzte Lkw-Fahrer, der schon seit 45 Jahren Praxis im internationalen Fernverkehr hatte,…

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