Eigenheiten der Warentransportversicherung

Inhalt

    Der Frachtführer wird immer öfters verpflichtet, eine Transportversicherung zum Schutz des Gutes einzudecken. Die Eigenheiten der Warentransportversicherung sollte man daher kennen.

    Der Begriff „Transportversicherung“ wird oft als Überbegriff für sämtliche im Transportgeschäft vorherrschenden Versicherungen verwendet. Dies führt häufig zu Verwechslungen. Die Transportversicherung ist keine Haftpflichtversicherung des Frachtführers, sondern eine Sachversicherung. Gegenstand der Versicherung sind die beförderten Frachtgüter bzw. Waren, weshalb sie auch Warentransportversicherung genannt wird. In Österreich legen die Transportversicherer meist die Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungsbedingungen (AÖTB) den Verträgen zu Grunde. Dort sind mehrere Risikoausschlüsse und sonstige wichtige Bereiche geregelt.

    AUFTRAG ZUR VERSICHERUNG

    Immer öfter kommt es in der Praxis vor, dass der Frachtführer oder Spediteur vom Kunden gesondert dazu beauftragt wird, eine Transportversicherung abzuschließen. Ausnahmsweise kann der Frachtführer bzw. Spediteur in bestimmten Fällen aufgrund seiner Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet sein, von sich aus (ohne ausdrücklichen Auftrag) eine Transportversicherung zugunsten des Kunden einzudecken bzw. den Kunden auf diese Möglichkeiten hinzuweisen. Dies ist vor allem bei besonderen Gefahren der Versendung, bei außerordentlich wertvollen Waren oder bei besonders unerfahrenen Kunden der Fall (vergleiche Oberster Gerichtshof: 7 Ob 188/12s). Im Zusammenhang mit der zitierten Entscheidung des OGH gibt es zwischenzeitig ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien im zweiten Rechtsgang, wonach nun rechtskräftig feststeht, dass dem beklagten Spediteur keine Verletzung der Aufklärungspflichten über die Versicherungsmöglichkeiten unterlaufen ist.

    Gerne können wir das anonymisierte Urteil (des Oberlandesgerichtes Wien zu 2R 200/14t vom 30. April 2015) über Anfrage STRAGÜ-Lesern zur Verfügung stellen. Im zweiten Rechtsgang stellte sich heraus, dass der klagende Anspruchsteller nicht beweisen konnte, dass der von uns vertretene Spediteur seinen Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachgekommen wäre.

    KEINE KÜNDIGUNG IM SCHADENSFALL

    Vor allem in der Transportversicherung empfiehlt es sich, den Versicherer sorgfältig auszuwählen. Da Transportversicherungen meist bei sehr hohen Warenwerten abgeschlossen werden, wäre eine Leistungsfreiheit des Versicherers bzw. eine Deckungsablehnung mit extremen Folgen verbunden. Weiters ist es in der Transportversicherung schwieriger, sich vom Versicherer zu lösen. Eine Kündigung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ist im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) nur für einzelne Versicherungszweige ausdrücklich vorgesehen (für die Feuerversicherung, Hagelversicherung, Haftpflichtversicherung).

    Das Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich vom Versicherer zu lösen. Dieser Wunsch entsteht oft anlässlich von (schlechten) Erfahrungen bei der Abwicklung eines Schadensfalles.

    Nach der Rechtsprechung soll das Kündigungsrecht allerdings im Schadensfall nicht für die Transportversicherung gelten. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Transportversicherung um eine Allgefahrenversicherung mit einer Schadenshäufigkeit handelt und ein Kündigungsrecht die Möglichkeit langfristiger Vertragsschlüsse zu stark einschränken würde (vergleiche Oberster Gerichtshof: 7 Ob 234/13g).

    MANGELHAFTE VERPACKUNG

    Schäden, die auf eine nicht transportgerechte Verpackung zurückzuführen sind, sind von der Transportversicherung meist ausgeschlossen. Wenn unverpackte oder „einfach verpackte“ Waren befördert werden müssen (z. B. handelsübliche Verpackung, aber nicht transportgerechte Verpackung) so muss dies entsprechend berücksichtigt werden. Es gibt Möglichkeiten, den Risikoausschluss der mangelhaften Verpackung im Einzelfall mit dem Versicherer entsprechend abzuändern. So kann zum Beispiel ein Deckungsausschluss für „nicht transportgerechte Verpackung“ mit dem Versicherer gegen eine Zusatzprämie „im Einzelfall weg verhandelt“ oder eine Vereinbarung auf Basis einer „handelsüblichen Verpackung“ getroffen werden. Die Eindeckung einer Transportversicherung ohne Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten (Transportgut, Transportstrecke, Verkehrsmittel, Verpackung) ist nicht zu empfehlen und könnte eine Haftung auslösen, wenn der Versicherer aufgrund eines Fehlers des Spediteurs bzw. Frachtführers nicht leistungspflichtig ist.


    Erschienen im Stragü 08/2015

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