Verladung auf eigene Faust

Inhalt

    Wenn der Lkw-Fahrer auf eigene Faust und ohne Kenntnis und Zustimmung des Absenders die Ware verlädt, kann es im Schadensfall zur Haftung des Frachtführers kommen.

    Grundsätzlich regelt die CMR nicht, wer von den Parteien des Frachtvertrages zur Verladung, Verstauung und der Ladungssicherung
    verpflichtet ist. Es bleibt den Parteien des Frachtvertrages überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Nur dann, wenn die Verladung Aufgabe des Frachtführers ist, fällt sie in seine Haftungssphäre (siehe 7 Ob 184/09y; Schütz/ Schärmer, Transportrecht I Rz 48 mwN). Im Zweifel obliegt die Beladung, Stauung und Ladungssicherung allerdings dem Absender und die Entladung dem Empfänger (7 Ob 5/13f ). Die Ladungssicherung und somit die Befestigung des Ladegutes mit Ladungssicherungsmittel wird – haftungsrechtlich – als Bestandteil des Verladevorgangs gewertet. Auch Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet (7 Ob 182/08b). In der Praxis kommt es häufig vor, dass Leute des Absenders einerseits und Leute des Frachtführers, als der Lkw-Fahrer, die Beladung gemeinsam vornehmen. Wenn der Absender aber die Oberaufsicht innehatte und somit Herr des Verladevorgangs war, ist die Mithilfe des Lkw-Lenkers dem Absender zuzurechnen. In diesen Fällen ist das Verhalten des Lkw-Fahrers nicht dem Frachtführer, sondern dem Absender zuzurechnen (3 Ob 2035/96w). Ganz anders zu beurteilen ist aber die Situation in folgenden Fällen:

    Verladung auf eigene Faust

    Wenn der Absender die Verladepflicht übernommen hat, beginnt der Haftungszeitraum des Frachtführers erst mit Abschluss der Verladetätigkeit. Dass der Lkw-Fahrer dem Absender bei der Verladung hilft, ist irrelevant, da sich das zu verladene Gut trotz der Mithilfe des Lkw-Fahrers noch in der Einflusssphäre des Absenders befindet. Wenn allerdings der Lkw-Fahrer ohne Wissen und Wollen des verladepflichtigen Absenders auf eigene Faust die Verladung des Transportgutes vornimmt und ihm dabei ein Fehler unterläuft, der zu einem Schaden am Gut des Absenders führt, ist eine Haftung des Frachtführers – trotz Verladepflicht durch den Absender – gegeben. Dies hat kürzlich der deutsche Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.11.2013 I ZR 144/12 festgestellt.

    Fehlerhafte Bedienung

    Im konkreten Fall hat der Fahrer eigenmächtig die Verladetätigkeit mit einem elektrischen Flurfördergerät vorgenommen, obwohl er vorher noch nie ein derartiges Gerät bedient hat.

    Weiters hat der Fahrer das Gut in einer fehlerhaften Art und Weise auf das Transportfahrzeug verladen. Er hätte mit dem beladenen Flurfördergerät nicht vorwärts auf den Lkw fahren dürfen, weil bei einem solchen Vorgehen ein Herunterfallen der Kisten von den Gabeln des Ladegerätes nicht zuverlässig verhindert werden konnte (siehe auch BGH-Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 144/12, TranspR 1 2014, 25). Die Verrichtungen des auf eigene Faust handelnden Lkw-Fahrers waren daher sorgfaltswidrig.

    Schlussbemerkung

    Die Fahrer stehen oft unter enormen Zeitdruck. Aber dennoch sollten sie instruiert werden, dass sie die Be- und Entladetätigkeit keinesfalls ohne Abstimmung mit dem Absender bzw. Empfänger vornehmen. Keinesfalls sollte der Fahrer Ladegeräte des Absenders oder Empfängers bedienen. Durch eigenwillige Ver- und Entladetätigkeiten kann der Lkw-Fahrer eine Haftung des Frachtführers auslösen.


    Erschienen im Stragü 03/2014

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