Der Großteil der Transportunternehmer verfügt über eigene Geschäftsbedingungen. Probleme gibt es immer dann, wenn sich die Geschäftsbedingungen widersprechen und der Vertrag bereits mündlich zu Stande gekommen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen zu wollen und sich der Vertragspartner daraufhin mit ihm einlässt. Eine stillschweigende Unterwerfung des Vertragspartners unter die AGB darf nur dann angenommen werden, wenn deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen wolle und der Gegner wenigstens den Inhalt der AGB zur Kenntnis nehmen kann. Im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehung, in der immer wieder auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde, können diese Vertragsgrundlage werden, soweit die AGB unbeanstandet geblieben sind. Grundsätzlich legen die Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig Vertragsinhalt geworden sind, einen sehr strengen Maßstab an. Wenn die (später) auf AGB hinweisenden Urkunden das (ursprüngliche) Angebot…