Haftung des Straßenerhalters

Der Oberste Gerichtshof hat sich in mehreren aktuellen Entscheidungen mit der Verletzung der Verpflichtungen des Straßenerhalters detailliert auseinander gesetzt. Der Autobahnerhalter muss herunterhängende Kabel oder Leuchten in einem sanierungsbedürftigen Tunnel beseitigen, damit es dadurch nicht zu Beschädigungen an Lkw-Spoilernkommt. Bei der Beurteilung der Haftung des Straßenerhalters muss unterschieden werden, ob sich der Schaden auf einer mautpflichtigen Autobahn oder auf einer „normalen“ (mautfreien) Straße ereignet hat. Die auf unseren Autobahnen zu entrichtende Maut wird von der Rechtsprechung nicht als Abgabe, sondern als privatrechtliches Entgelt eingestuft. Der Mautstraßenerhalter hat auf Grundlage eines mit dem Straßenbenützer entgeltlich geschlossenen Straßenbenützungsvertrages bei Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten für jedes Verschulden, somit auch für leichte Fahrlässigkeit, einzustehen. Bei Straßen, die nicht mautpflichtig sind, ist hingegen die Haftung des Straßenerhalters auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. UNTERLASSENE ROLLSPLIT-WARNUNG Die zuständige Straßenmeisterei besserte im Juni 2011 die Fahrbahn einer Landesstraße über mehrere Kilometer aus, indem sie auf kurzen Asphaltstücken immer wieder Bitumen und Rollsplit auftrug, der erst nach…

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