Haftung des Straßenerhalters

Inhalt

    Der Oberste Gerichtshof hat sich in mehreren aktuellen Entscheidungen mit der Verletzung der Verpflichtungen des Straßenerhalters detailliert auseinander gesetzt.

    Der Autobahnerhalter muss herunterhängende Kabel oder Leuchten in einem sanierungsbedürftigen Tunnel beseitigen, damit es dadurch nicht zu Beschädigungen an Lkw-Spoilern
    kommt.

    Bei der Beurteilung der Haftung des Straßenerhalters muss unterschieden werden, ob sich der Schaden auf einer mautpflichtigen Autobahn oder auf einer „normalen“ (mautfreien) Straße ereignet hat. Die auf unseren Autobahnen zu entrichtende Maut wird von der Rechtsprechung nicht als Abgabe, sondern als privatrechtliches Entgelt eingestuft. Der Mautstraßenerhalter hat auf Grundlage eines mit dem Straßenbenützer entgeltlich geschlossenen Straßenbenützungsvertrages bei Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten für jedes Verschulden, somit auch für leichte Fahrlässigkeit, einzustehen. Bei Straßen, die nicht mautpflichtig sind, ist hingegen die Haftung des Straßenerhalters auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.

    UNTERLASSENE ROLLSPLIT-WARNUNG

    Die zuständige Straßenmeisterei besserte im Juni 2011 die Fahrbahn einer Landesstraße über mehrere Kilometer aus, indem sie auf kurzen Asphaltstücken immer wieder Bitumen und Rollsplit auftrug, der erst nach Beendigung der gesamten Ausbesserungsarbeiten im Juli wieder abgekehrt wurde. Auf diesem Straßenstück kam es zu einem Unfall mit einem Motorrad. Der Verletzte klagte das Land Oberösterreich als Straßenerhalter auf Schadenersatz. Da es sich um eine Landesstraße ohne Mautpflicht handelte, musste das Gericht feststellen, ob ein grobes Verschulden des Straßenerhalters vorliegt. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass eine Haftung nach § 1319a ABGB wegen groben Verschuldens der Organe der Straßenverwaltung gegeben ist, da diese es unterlassen hatten, an geeigneter Stelle durch Gefahrenzeichen auf die gefährlichen Straßenverhältnisse aufmerksam zu machen. Da der Rollsplit im gesamten, über mehrere Kilometer reichenden, Arbeitsbereich erst Ende Juli beseitigt wurde, wäre es selbstverständlich geboten gewesen, im gesamten Arbeitsbereich vor den Gefahren durch Rollsplit zu warnen (OGH vom 22. Mai 2014, 1 Ob 27/14y).

    UNFALLVERHINDERNDE MASSNAHMEN

    Bei Schäden im Bereich der mautpflichtigen Autobahn reicht leichte Fahrlässigkeit des Autobahnerhalters für seine Haftung aus. Obwohl die Sorgfaltspflichten eines Autobahnerhalters nach der Rechtsprechung des OGH auch nicht überspannt werden dürfen, ist er sehr wohl verpflichtet, innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit unfallverhindernde Maßnahmen zu setzen. Der Autobahnerhalter muss daher herunterhängende Kabel/Leuchten in einem sanierungsbedürftigen Tunnel beseitigen, damit es dadurch nicht zu Beschädigungen an Lkw-Spoilern kommt. Ebenso sind herumliegende Eisenteile im Nahebereich zu einer Baustelle zu entfernen bzw. ein bestimmter Sicherheitsabstand einzurichten, damit es nicht zu Schäden kommen kann. Der Autobahnerhalter ist weiters verpflichtet, eine Raureifbildung durch sorgfältiges Arbeiten, Überprüfung der Streueinrichtung und entsprechende Kontrolle zu verhindern. Wenn zum Unfallzeitpunkt die Bodentemperatur im eindeutigen Minusbereich lag, sie die Frostgrenze bereits seit dem Vorabend unterschrieben hatte und die Wahrscheinlichkeit für die Bildung von Reifglätte sehr hoch war, trifft den Autobahnbetreiber eine Haftung, wenn der Geschädigte aufgrund von Glatteis ins Schleudern gerät. Auch wenn der Restsalzgehalt bei den Kontrollstellen als gerade noch ausreichend angezeigt wird, kann die flächendeckende Aufbringung von Tausalz dennoch notwendig sein, da es in diesen Fällen leicht möglich ist, dass an anderen Stellen nicht mehr ausreichend Salz vorhanden ist. Der Autobahnbetreiber darf sich daher nicht ausschließlich auf diese Anzeigen an Kontrolleinrichtungen (Frühwarnsystemen) verlassen (siehe OGH vom 28. März 2014, 2 Ob 16/14p). Dasselbe muss in jenen Fällen gelten, in denen der Spoiler einer Sattelzugmaschine beim Durchfahren eines kameraüberwachten Tunnels durch ein herunterhängendes Kabel beschädigt wird und dieser Mangel durch die Kameraüberwachung nicht aufgefallen ist. Auch in derartigen Fällen muss der Autobahnbetreiber strengere Kontrollen zur Schadensverhinderung gewährleisten.


    Erschienen im Stragü 09/2014

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