Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (OGH vom 18.2.2013, 7 Ob 188/12s) klargestellt, wann und welche Aufklärungs- und Beratungspflichten einen Fixkostenspediteur bei der Besorgung von Güterversendungen treffen. Ein Kunde (Konsument) beabsichtigte, Kunstgegenstände aus Porzellan von Österreich nach Südafrika zu versenden. Der Spediteur legte ein Angebot mit einem fixen Frachtpreis, welches schlussendlich auch angenommen wurde und somit der Speditionsvertrag zu festen Kosten zustande kam. Im Rahmen dieses Speditionsvertrages verpflichtete sich der Spediteur zur Verpackung, Abholung, Verladung und auch zum Transport von Österreich nach Südafrika. Am Flughafen Johannesburg langten die Kartons ohne die vorher angebrachten Holzverschläge ein. Die Arbeiter der Luftfrachtführerin hatten die Holzverschläge offenbar während des Transportes auf nicht feststellbare Weise entfernt. Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Kunstgegenstände während des Transportes zerstört wurden. Das Gewicht der beschädigten Kunstgegenstände betrug 30 Kilogramm. Der Kläger brachte die Klage ein und begehrte Schadenersatz in Höhe von rund 30.000,– Euro. Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren (fast) in…