Ladungssicherung gegen Notbremsungen

Inhalt

    Die Höchstgerichte haben erneut festgestellt, dass Vollbremsungen zum normalen Fahrbetrieb gehören. Vollbremsungen dürfen daher keinen Ladungsverschub verursachen. Dies gilt auch bei Sondertransporten.

    § 101 ABS. 1 LIT E KFG regelt die Wahrung und Sicherung der Ladung auf Kraftfahrzeugen. Das Frachtgut ist auf dem Fahrzeug so zu verwahren und durch geeignete Mittel zu sichern, dass es den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Genaue technische Angaben, wie eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu erfolgen hat, enthält diese Bestimmung aber nicht (siehe OGH vom 20. November 2012, 2 Ob 19/12a). Bei der Sicherung der Ladung ist zu bedenken, dass mit einem verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers immer gerechnet werden muss. Die Beladung ist daher nur dann verkehrssicher, wenn sie auch der durch einen Dritten ausgelösten Notbremsung/Vollbremsung standhält. Eine Vollbremsung ohne Schleuderbewegungen gehört – nach der Rechtsprechung – zum normalen Fahrbetrieb, sodass das Frachtgut bei derartigen freiwerdenden Kräften nicht verrutschen darf (siehe OGH vom 20. November 2012, 2 Ob 19/12a).

    Gefährdungsschutz

    Die Ladungssicherung muss so erfolgen, dass niemand gefährdet wird. Damit ist gemeint, dass durch diese Vorschrift andere Verkehrsteilnehmer, aber auch die eigenen Rechtsgüter des Transportunternehmers geschützt sein sollten. Wenn der Lkw durch das Verrutschen des Frachtgutes aufgrund einer Vollbremsung beschädigt wird, liegt zumindest ein Mitverschulden des Lenkers bzw. Fahrzeughalters des Lkw vor.

    Begleitete Sondertransporte

    Grundsätzlich muss auch bei einem behördlich genehmigten Sondertransport mit Begleitung mit Notbremsungen gerechnet werden, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Vollbremsung sicherlich geringer ist, als bei einem herkömmlichen Transport. Zu bedenken ist weiters, dass bei einem besonders schweren Frachtgut das Gefährdungspotenzial im Falle eines Ladungsverschubs deutlich höher ausfallen kann.

    Anlassfall

    In einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache hat ein Transportunternehmer einen Schaden am Fahrzeug samt Verdienstentgang eingeklagt. Im Zuge eines mit Bescheid genehmigten Schwertransports mit Begleitfahrzeug musste eine Vollbremsung eingeleitet werden, da ein entgegenkommendes Fahrzeug den Anhaltestab des Transportbegleiters nicht bemerkte. Der entgegenkommende Lenker verriss das Fahrzeug unmittelbar vor dem Begleitfahrzeug nach rechts, gelangte zuerst auf das Bankett und lenkte dann wieder auf die Fahrbahn zurück. Erst unmittelbar vor dem Passieren des Sattelaufliegers lenkte der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs sein Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand und kam zum Stillstand. Der Lkw-Lenker leitete eine Vollbremsung in 40 Meter Entfernung zum entgegenkommenden Fahrzeug ein. Es kam zu keiner Kollision. Aufgrund dieser Vollbremsung geriet das Frachtgut ins Rutschen, wodurch das Zugfahrzeug und der Anhänger beschädigt wurden. Die Ladungssicherung hielt der Notbremsung nicht statt – im Verfahren wurde festgestellt, dass die einschlägigen Richtlinien und Normen der Ladungssicherung nicht eingehalten wurden. Aufgrund des Umstandes, dass die Ladungssicherung einer Notbremsung nicht standhielt, lag keine ordnungsgemäße Ladungssicherung vor, sodass dem klagenden Transportunternehmer ein Mitverschulden (wenn auch nicht in gleicher Höhe) angelastet wurde.


    Erschienen im Stragü 10/2013

    PDF DOWNLOAD

    Sie können das PDF des Original-Artikels herunter laden, wenn Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto angemeldet haben. Zur Erstellung eines neuen Kontos bitte unten rechts klicken.

    Anmeldung

    Noch nicht registriert?

    Schaermer+Partner-Spezialisiert-auf-Schiff-Bahn-LKW-Flugverkhersrecht

    flexibel   |   jederzeit  |  maßgeschneidert

    Als Cargo Experts bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Inhouse Schulungen und zwar, abgestimmt

    • auf Ihre betrieblichen Anforderungen und Erfordernisse,
    • auf Ihre betrieblichen Themen und Problemstellungen,
    • auf Ihre betrieblichen Risiken und vertraglichen Vereinbarungen.