Haftung für vereiste Betriebsausfahrten

Besonders in der kalten Jahreszeit muss dafür Vorsorge getroffen werden, dass Tankstellen- bzw. Betriebsausfahrten nicht zu einer besonderen Gefahr für den Verkehr werden. Besonders in den Wintermonaten werden bei Betriebsausfahrten von Transportunternehmen, Werkstätten, Tankstellen und Waschplätzen besondere Gefahren dadurch geschaffen, dass sich auf Lkw und deren Planen Wasser und Schnee sammelt, wobei das Wasser und der Schnee beim Verlassen von Betriebsgrundstücken bzw. beim Einbiegen der Lkw in die öffentliche Straße auf die Straße gelangt. Dadurch kommt es oft zu Vereisungen und Verunreinigungen des betreff enden Straßenabschnittes im Bereich der Ausfahrten von derartigen Lkw-Abstellplätzen. Haftungsrecht Grundsätzlich ist jede die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße gemäß § 92 Abs. 1 StVO verboten. Dies gilt auch für das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung. Wenn durch die ausfahrenden Lkw Wasser und Schnee auf die Straße transportiert wird, was zu einer Eisbildung führt, liegt eine Verletzung dieses Gebotes vor. Adressat dieser Bestimmung ist jeder potentieller Verunreiniger einer Straße. Auch wenn ein…

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