In einem brandaktuellen Fall hat der OGH eine für die Transportwirtschaft wichtige Entscheidung gefällt, aus der abzuleiten ist, welche Maßnahmen ein Frachtführer zum Schutz des Gutes vor Diebstahl auf Betriebsarealen zu treffen hat (OGH vom 2.10.2013, 7 Ob 124/13f). Den Frachtführer trifft aus dem Beförderungsvertrag die Hauptpflicht alle branchen- bzw. handelsüblichen, nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes insbesondere vor Diebstahl zu treffen. Es kann zwar keine generelle Aussage darüber getroffen werden, welche Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Dies hängt immer vom Einzelfall und von folgenden Faktoren ab: Zunächst ist zu hinterfragen, ob es sich um diebstahlsgefährdete bzw. leicht zu entwendende und verwertbare Ware handelt. Vor allem der Wert der Ware beeinflusst die Art der zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen. Als Faustregel gilt: Je eher mit einem Diebstahl grundsätzlich zu rechnen ist, je unauffälliger die Entfernung der Fracht vom Lkw möglich ist, je weniger Vorbereitungszeit nötig ist, um den Diebstahl um-zusetzen, je leichter die Waren entfernt und verwertet werden können,…