Haftung bei Fahrzeugdefekten

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    Fahrzeugmängel sind oft Ursache für Transportschäden. Es gibt dann keine Befreiung von der Haftung, macht Rechtsanwalt Dr. Dominik Schärmer in seinem aktuellen Beitrag aufmerksam.

    SOWOHL FÜR grenzüberschreitende als auch für innerösterreichische Transporte gilt die CMR. Nach diesen Bestimmungen haf- tet der Frachtführer für Beschädigungen des Gutes, wenn sie zwischen Übernahme und Ablieferung eintreten.

    Grundsätzlich kann sich der Fracht- führer immer dann von seiner Haftung befreien, wenn die Beschädigung durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden konnte. Im Falle von Fahrzeugmängeln kann sich der Frachtführer nicht von seiner Haf- tung befreien (Art. 17 Abs. 3 CMR), wenn der Fahrzeugmangel für den Schaden kausal war.

    Fahrzeugdefekte

    Die Gerichte legen den Begriff Fahrzeug- mangel sehr weit aus. Vordergründig sind darunter technische Defekte des Fahr- zeugs wie Reifendefekte, Planenschäden und Getriebeschäden zu verstehen. Bei Sondertransporten ist auch die Beschä- digung der Laderampe am Tieflader als Fahrzeugmangel anzusehen. Ein Fahr- zeugmangel liegt aber auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht dem Inhalt des Frachtvertrages entspricht. Wurde bei- spielsweise ausdrücklich die Verwendung von vier Spanngurten mit einer zulässigen Belastung von drei Tonnen und einer Länge von acht Metern bestellt, wäre das Fehlen dieses Equipments ebenfalls als Fahrzeugmangel einzustufen. Auch die Verschmutzung eines Siloanhängers oder einer für den Schüttguttransport bestell- ten Kippermulde stellt einen Fahrzeug- mangel nach Art. 17 Abs. 3 CMR dar.

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    Erschienen im Stragü 12/2012

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