Keine verdeckte Haftungserhöhung des Frachtführers

Inhalt

    Rahmenvereinbarungen

    Sofern kein grobes Verschulden des Frachtführers vorliegt, ist dieser grundsätzlich durch die Haftungslimitierungen der CMR mit rund 10 Euro pro Kilogramm geschützt. Die CMR enthält jedoch auch Regelungen, wonach die Höchsthaftung des Frachtführers unter besonderen Umständen vertraglich erweitert werden kann. Gerade aus diesem Grund versuchen Auftraggeber nicht selten die Haftungslimits über Rahmenvereinbarungen „auszuhebeln“, um den Frachtführer auch bei leichtem Verschulden für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen zu können. In der Praxis gestaltet sich eine derartige Haftungserhöhung jedoch äußerst schwierig.

    Begrenzte Haftung des Frachtführers

    Gemäß Art. 23 und Art. 25 CMR hat der Frachtführer beim Verlust von Gütern eine Entschädigung gemessen am Wert des Gutes und bei Beschädigungen die eingetretene Wertminderung zu bezahlen. Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des beschädigten bzw. in Verlust geratenen Gutes nicht übersteigen. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds und beträgt die Haftung somit umgerechnet derzeit rund 10,50 Euro pro Kilogramm.

    Wichtig ist jedoch, dass die Haftungsbeschränkungen jedenfalls dann nicht greifen, wenn der Frachtführer den Schaden gemäß Art. 29 CMR grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. Unter grobe Fahrlässigkeit fallen regelmäßig etwa Diebstähle von sogenannten High Value Goods auf unbewachten Parkplätzen.

    Vertragliche Erhöhung der Limits

    Neben der groben Fahrlässigkeit sieht die CMR noch weitere Fälle vor, in denen die Haftungshöchstgrenzen durchbrochen werden können. Gemäß Art. 24 kann der Absender gegen Zahlung eines Zuschlags zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, welcher dann als Haftungshöchstgrenze statt des Limits mit 10 Euro pro Kilogramm gilt. Gemäß Art. 26 CMR kann darüber hinaus ein sogenanntes besonderes Interesse gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart werden. Demnach haftet der Frachtführer bei Verlusten, Beschädigungen und Verspätungsschäden bis zu dem im Frachtbrief vereinbarten Höchstbetrag. Während die Sonderregelung des Art. 24 lediglich die zu zahlende Entschädigung für den Wert des Gutes erhöht, kann über Art. 26 auch ein weiterer Schadenersatz wie etwa ein entgangener Gewinn im Falle einer Lieferfristüberschreitung verlangt werden.

    Strenge Anforderungen

    Da die oben beschriebenen Möglichkeiten das Risiko des Frachtführers erheblich erhöhen, sind diese an sehr strenge Anforderungen geknüpft. Für die Vereinbarung einer Werterhöhung oder eines besonderen Interesses muss zunächst eine Vereinbarung mit dem Frachtführer geschlossen werden. In dieser Vereinbarung ist ein bestimmter Höchstbetrag festzulegen. Es reicht daher nicht aus, wenn lediglich vereinbart wird, dass die Haftung statt 10 Euro pro Kilogramm nun 100 Euro beträgt, sondern muss der genaue Betrag beziffert werden.

    In weiterer Folge muss dieser Wert auch in den Frachtbrief eingetragen werden, was in der Praxis in den seltensten Fällen erfolgt. Es reicht somit nicht aus, wenn lediglich vertraglich ein Höchstwert vereinbart wird, sondern müsste dieser für jeden Transport gesondert im Frachtbrief eingetragen werden. Die Wertdeklaration im Frachtbrief ist darüber hinaus nur dann wirksam, wenn der Frachtbrief auch alle Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Hierzu zählen insbesondere die Unterschrift des Frachtführers und des Auftraggebers. Gerade die Unterschrift des Auftraggebers fehlt in den meisten Fällen.

    Schließlich muss auch ein gesonderter Zuschlag vereinbart und bezahlt werden. Es ist somit nicht ausreichend, wenn am Transportauftrag angeführt wird, dass der Zuschlag bereits in der Fracht enthalten ist, sondern muss dieser Zuschlag gesondert ausgewiesen werden. Dieser darf auch nicht zu niedrig angesetzt werden, sondern muss zumindest so hoch sein, wie die Prämie für eine entsprechende Transportversicherung.

    Fazit

    Zusammengefasst ist die Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen insbesondere über Rahmenverträge daher äußerst schwierig und in den meisten Praxisfällen nicht möglich, da viele weitere Voraussetzungen wie die Eintragung im Frachtbrief und die Zahlung eines Zuschlags hinzutreten.


    Erschienen im Transporteur 06/2024

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