Top News zum Lohn- und Sozialdumping: Erleichterungen für die Transportwirtschaft ab 1.6.2017!!
2. Mai 2017 -
Meldepflichten nach dem LSD-BG ab dem 1.6.2017
- Sonderregelung für den Transportbereich ab 1.6.2017
- nach § 19 Abs. 6 wird ein Abs. 7 angefügt
- diese ergänzende Bestimmung berücksichtigt die Besonderheiten in der Transportwirtschaft
- wesentliche Erleichterungen ab 1.6.2017
„Pauschalmeldung“ bzw. „Sammelmeldung“
- 1 Meldung für den Zeitraum von 6 Monaten
- Einzelmeldungen entfallen komplett
- kein detaillierter Einsatzplan vorgesehen
- Inhalt dieser Meldung:
- Arbeitgeberdaten (Name, Anschrift, Gewerbeberechtigung, UID Nummer etc.)
- Fahrerdaten (Staatsangehörigkeit, SV-Nummer, Geburtsdaten etc.)
- Kennzeichen der Fahrzeuge
- Höhe des Entgelts nach den Rechtsvorschriften in Österreich und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim genannten Arbeitgeber
- Art der Tätigkeit und Verwendung (LKW-Lenker) etc.
- Bekanntgabe der ausländischen Behörde, wenn für die Beschäftigung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (Abschrift der Genehmigung) etc.
- Abschaffung der (bisherigen) Meldeverpflichtungen zum
- inländischen (und ausländischen) Auftraggeber
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Ö
- Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit
- Beschäftigungsort
Erforderliche Meldeunterlagen im Lkw ab 1.6.2017
- Arbeitsvertrag/Dienstzettel/Arbeitsaufzeichnungen in Deutsch oder Englisch
- Bestätigung der Sozialversicherung A1
- Entsendemeldung
- keine Mitführverpflichtung mehr für
- Lohnunterlagen (Zahlungsbelege, Überweisungsbelege, Einstufungsbelege für den KV)
- über Aufforderung der Behörde müssen diese der Abgabenbehörde übermittelt werden
- daher: Bereithaltepflicht dieser Unterlagen durch den Arbeitgeber
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