Verbesserung der Regressquote gegen polnische Frachtführer!

Nach der aktuellen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Direktklage gegen den polnischen CMR-Versicherer eines polnischen Frachtführers zulässig. Oft ist der polnische Frachtführer zahlungsunfähig, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Mit der neuen Rechtslage kann dieses Problem dadurch entschärft werden, dass neben dem Frachtführer auch der CMR-Versicherer geklagt wird.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.5.2019 entschieden, dass Direktklagen gegen den Verkehrshaftungsversicherer eines Frachtführers vom Anwendungsbereich der CMR erfasst sind. Dementsprechend können derartige Direktklageansprüche – sofern solche nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht existieren (zum Beispiel nach polnischem Recht existiert eine derartige Möglichkeit) – mit dem Anspruch gegen den Frachtführer selbst verbunden und an den Gerichtsständen der CMR (Sitz des beklagten Frachtführers, Übernahme- und Ablieferort) eingeklagt werden. Hierdurch erhöht sich die Chance der Einbringlichmachung von Forderungen, dies bei gleichzeitig minimalem Mehraufwand an Kosten.

Transportanwalt Schärmer hat diese Möglichkeit kürzlich in mehreren Fällen schon eingeschlagen und Klagen gegen polnische Frachtführer und gleichzeitig gegen deren polnische CMR-Versicherer eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass auch die österreichischen Gerichte der deutschen Rechtsauffassung folgen werden. Lesen Sie mehr im Artikel auf wirtschaftsanwaelte.at.

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