Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag

Grundsätzlich sind Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das ergibt sich aus § 33 Vers VG und den Klauseln der Versicherungsbedingungen.

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren.

Der Fortlauf der Frist wird allerdings bis zu einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn der Schaden beim Versicherer geltend gemacht wurde.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Versicherer in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass die Ansprüche innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen sind. In diesem Fall muss innerhalb eines Jahres eine Deckungsklage eingebacht werden.

In einem konkreten Fall hat der Versicherungsnehmer am 13.10.2017 einen Schaden vom 11.10.2017 gemeldet. Erst am 26.5.2021 hat die Versicherung die Deckung abgelehnt unter Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche. Die Klage gegen die Versicherung wurde am 19.11.2021 eingebracht. Das Gericht stellte fest, dass der Fortlauf der Frist gehemmt war und die Klage somit innerhalb der Frist eingebracht worden war.

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