Kündigung mit Frist und Termin: auf die rechtzeitige Kündigungserklärung kommt es an!

Verträge, die nicht mit der einmaligen Leistung erfüllt sind – z.B. Mietverträge, Versicherungsverträge, Dienstverträge, Lieferverträge u.v.m. – können im Regelfall mit Kündigung beendet werden.

Nur bei zeitlich befristeten Verträgen ist die Kündigung oft eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen. Für bestimmte Vertragsarten wie Mietverträge nach dem Mietrechtsgesetz oder Dienstverträge gelten noch weitere Sonderbestimmungen.

Für die wirksame Kündigung ist üblicherweise eine Kündigungsfrist einzuhalten. Sie ist meist auch nur zu bestimmten Kündigungsterminen zulässig. Frist und Termin sowie manchmal auch Formvorschriften (Kündigungsschreiben, etc.) sind im Vertrag geregelt.

Eine schriftliche Kündigungserklärung ist aber auch dann zu Beweiszwecken empfehlenswert, wenn sie nicht vorgeschrieben ist.

Um einen Vertrag rechtswirksam zu kündigen, muss der Vertragspartner die Kündigungserklärung so rechtzeitig zugestellt bekommen, dass zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Kündigungstermin, zu dem das Vertragsverhältnis enden soll, noch die volle Kündigungsfrist liegt. Die Kündigungsfrist muss daher vor dem Kündigungstermin liegen.

Bei einer vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten und einem Kündigungstermin zum 31.12. des Jahres muss der Vertragspartner die Kündigungserklärung daher spätestens am 30.09. erhalten, damit die Kündigung wirksam ist. Nur dann stehen ihm nämlich die vollen drei Monate der Kündigungsfrist – Oktober, November und Dezember – bis zum Termin 31.12. zur Verfügung.

Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit der Kündigung bestehender Verträge oder beraten Sie bei der Vertragserrichtung sowie bei der Durchsetzung oder der Bekämpfung einer Kündigung.

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