Wann konkret liegt eine Besitzstörung vor, welche Einwendungen kann man erheben und welche Kosten können auf einen zukommen? Wir haben die Antworten! Wöchentlich erhalten wir Anfragen von Mandanten zum Thema Besitzstörung. Oftmals reicht ein kurzes Abstellen des Fahrzeugs zur Be- und Entladetätigkeit bzw. das Umkehren auf einem Parkplatz am Ende einer Sackgasse aus. Wenige Tage später langt ein Aufforderungsschreiben im Unternehmen ein, wonach gegen Zahlung eines Geldbetrags von der Einbringung einer Besitzstörungsklage abgesehen wird. Aber: Bereits zu Beginn des Jahres erteilte der Oberste Gerichtshof einem Besitzstörungs-Geschäftsmodell die Absage. Was gilt es also zu beachten? Was ist die Besitzstörung? § 339 ABGB regelt folgendes: Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffs, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern. Damit eine Besitzstörung vorliegt, muss daher eine Person überhaupt erst Besitz beispielsweise an einem Grundstück haben. Zudem muss tatsächlich eine Störung…