Stragü 04/2018, Dr. Schärmer – Unterschrift in Transportdokumenten

Stragü 04/2018, Dr. Schärmer – Unterschrift in Transportdokumenten

Lkw-Fahrer unterschreiben oft Transportdokumente, ohne die Angaben in der Urkunde zu überprüfen. Die Folgen können fatal sein, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Der Warenempfänger klagte den Frachtführer auf Schadenersatz mit der Behauptung, dass die Tiefkühlware während des Transportes nicht ausreichend gekühlt war (deutsches Höchstgericht BGH I ZR 51/16). Im Transportauftrag war eine Transporttemperatur von -25° vorgeschrieben. Weiters enthielt der Transportauftrag die Weisung, dass der Lkw-Fahrer die Übernahmetemperatur der Ware während der Beladung mit einem geeigneten Stechthermometer kontrollieren muss. Für den Fall, dass kein geeignetes Thermometer vorhanden sein sollte, ist auf eine Temperaturprüfung durch den Verlader zu bestehen und dieser beizuwohnen. Weiters muss der Fahrer die festgestellte Verladetemperatur auf dem Frachtbrief vermerken und vom Versender schriftlich bestätigen lassen.

TRANSPORTVERLAUF

Die Beklagte Hauptfrachtführerin beauftragte zur tatsächlichen Durchführung einen Unterfrachtführer. Der Lkw-Fahrer unterfertigte bei der Abholung einen Lieferschein auf dem die vorgeschriebene Transporttemperatur mit -18° aufgedruckt war. Als Übergabetemperatur war handschriftlich eingetragen: -18,4°. Die Ware wurde bei der Empfängerin nicht abgeladen. Der Fahrer wartete mehrere Stunden und brachte am Abend die Ware zu einem Kühlhaus. Nach dem Entladen der Ware im Kühlhaus ergab die Messung zwischen -12° und -15°. Die Ware wurde von dem Kühlhaus schlussendlich Tage darauf zur Klägerin gebracht.

BEWEISFRAGE, TRANSPORTDOKUMENTE

Die Klägerin hat einen Schadenersatz von rund 50.000 Euro geltend gemacht. Sie behauptete, dass der Schaden zwischen Übernahme und Ablieferung, sohin während des Transports durch die Unterfrachtführerin eingetreten ist. Die beklagte Transportunternehmerin behauptete hingegen, dass die Ware nicht ausreichend vorgekühlt war. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Schadenersatz geltend macht, darlegen und im Falle einer Bestreitung auch beweisen, dass der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat. Dazu gehört auch die Menge und der ordnungsgemäße Zustand. Bei Tiefkühlgut muss vom Kläger bewiesen werden, dass die Ware dem Transportunternehmer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand (ordentliche Vorkühlung) übergeben wurde.

ÜBERNAHMEBESTÄTIGUNG

Grundsätzlich kann der Beweis einer ordnungsgemäßen Übergabe und somit einer ordnungsgemäßen Vorkühlung durch eine Übernahmequittung, die vom Fahrer unterfertigt wurde, geführt werden. Dieser Beweis kann daher auch ohne Ladeschein und Frachtbrief mit einer Empfangsbestätigung erbracht werden. Der Frachtführer kann in diesem Fall aber die Beweiskraft der Übernahmebestätigung mit entsprechenden Gegenbeweisen erschüttern. Eine derartige Erschütterung der Beweiskraft kommt dann infrage, wenn die Empfangsbestätigung Angaben enthält, die der Lkw-Fahrer offenkundig nicht bestätigen konnte. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn dem Fahrer der Zutritt zur Beladung verwehrt wurde und er daher die Ware und die Übereinstimmung mit den Transportdokumenten nicht überprüfen konnte.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Das deutsche Gericht hat im konkreten Fall dem Berufungsgericht aufgetragen, im Rahmen eines wiedereröffneten Berufungsverfahrens den Sachverhalt näher zu ermitteln und weitere Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Verladung zu treffen. Wenn dem Transportunternehmer der Beweis nicht gelingen sollte, dass der Lkw-Fahrer an der Kontrolle der Ware (durch Temperaturmessung) beim Absender gehindert wurde, so muss davon ausgegangen werden, dass der Lkw-Fahrer die Ware in ordnungsgemäß vorgekühltem Zustand übernommen hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch insbesondere aus dem Zusammenspiel der Vorgaben im Transportauftrag (Verpflichtung zur Messung) und der unterfertigten Übernahmequittung. Wenn der Fahrer nämlich nicht gehindert war, die Kontrolle durchzuführen, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Übernahmequittung nur „blind“ unterschrieben habe. In diesem Fall trifft den Frachtführer eine Haftung für den konkreten Kühlschaden.

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