Transporteur 07/22 – Dr. Schärmer – Schad‘ ums Bier! Muss der Frachtführer die Verpackung überprüfen?

Transporteur 07/22 – Dr. Schärmer – Schad‘ ums Bier! Muss der Frachtführer die Verpackung überprüfen?

Ausgangslage

Unser Mandant, ein steirischer Transportunternehmer, beauftragte einen Subfrachtführer mit einem innerösterreichischen Transport von 24 t Bier. Im Transportauftrag wurde der Frachtführer darauf hingewiesen, dass ein „Code-XL-zertifizierter“ Auflieger und zur Ladungssicherung „mind. vier Reihen seitliche Latten“ zu verwenden sind. Die „verkehrs- und beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung auf dem LKW“ wurde durch AGB auf den Subfrachtführer überwälzt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ladung nicht kippen darf.

Nachdem der Frachtführer die Ware vereinbarungsgemäß übernommen hat, kam es im Zuge der Befahrung eines Kreisverkehrs dazu, dass ein Großteil der Ladung auf der Straße landete. Verletzt wurde Gott sei Dank niemand. Zudem wurde der Auflieger des Frachtführers massiv beschädigt. Der Frachtführer verwendete auch das, im Transportauftrag vorgeschriebene Fahrzeug. Aus diesem Grund klagte der Frachtführer unseren Mandanten auf Ersatz, des am Auflieger entstandenen Schadens.

Wer ist wofür verantwortlich?

Im gegenständlichen Fall stellte sich nun die Frage, ob der Schaden durch eine mangelhafte Verpackung, mangelhafte Ladungssicherung oder mangelhaftes Fahrzeug entstand.

Wer für die Ladungssicherung verantwortlich ist, ist weder in der CMR noch im UGB gesetzlich geregelt. Es bleibt daher den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung darüber zu treffen, wer die Verladung und Ladungssicherung vorzunehmen hat. Eine solche Vereinbarung steht auch Art. 41 CMR nicht entgegen.

Im gegenständlichen Fall wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen, da unser Mandant in seinen AGB darauf hinweist, dass der Frachtführer die Verladung und Ladungssicherung durchzuführen hat. Diese AGB wurden dem Transportauftrag beigelegt und hat der Frachtführer diesen auch nicht widersprochen.

Hierzu führte der OGH aus, dass AGB einerseits kraft ausdrücklicher, andererseits aber auch kraft stillschweigender Vereinbarung zustande kommen können. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer ausreichend deutlich zu erkennen gibt, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen und der Vertragspartner zumindest die Möglichkeit hat, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus können AGB auch schlüssig vereinbart werden, wenn die beide Vertragsparteien bereits in einer länger andauernden Geschäftsbeziehung stehen, in den Geschäftspapieren auf die AGB hingewiesen wird und kein Widerspruch erfolgt.

Da der Frachtführer für unseren Mandanten vor dem gegenständlichen Transport bereits 7 Transporte durchgeführt hat und den AGB unseres Mandanten niemals widersprach, wurden diese wirksam zum Vertragsinhalt.

Aus diesem Grund konnte sich der Frachtführer nicht auf einen Ladungssicherungsmangel stützen, da er selbst für einen solchen haften würde. Darüber hinaus sieht die CMR auch keine Grundlage für Schadensersatzforderungen des Frachtführers wegen Fahrzeugbeschädigungen aufgrund mangelnder Ladungssicherung vor.

Verpackung mangelhaft?

Schadensursächlich war im gegenständlichen Fall ein Verpackungsmangel. Zur transportgerechten Verpackung gehört nämlich auch, dass die Ware ordnungsgemäß mit dem Ladungsträger (Palette) verbunden ist. Ein Verzurren der gestapelten Bierkisten mit der Euro-Palette erfolgte im gegenständlichen Fall nicht.

Gemäß Art. 10 CMR haftet der Absender (=Auftraggeber des Frachtführers) dem Frachtführer für alle durch die mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden am Betriebsmaterial, wozu auch der Auflieger gehört. Gemäß dieser Bestimmung müsste daher grundsätzlich unser Mandant als Auftraggeber für den entstandenen Schaden haften, wäre da nicht die Überprüfungspflicht des Frachtführers nach Art. 8 CMR…

Gemäß Art. 8 CMR hat der Frachtführer bei der Übernahme des Gutes unter anderem den äußeren Zustand des Gutes und seine Verpackung zu überprüfen. Diese Überprüfungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden, da grundsätzlich der Absender Warenfachmann ist und für die ordnungsgemäße Verpackung haftet. Den Frachtführer trifft nur dann eine Haftung, wenn die Verpackung offensichtlich mangelhaft ist und dieser Mangel von einem ordentlichen Frachtführer bereits mit geringster Sorgfalt entdeckbar ist.

Gerade dies war gegenständlich auch der Fall und so führte der OGH aus, dass ein ordentlicher Frachtführer die für jedermann erkennbare Gefahr des Verrutschens bzw. Kippens der Bierkisten nicht ignoriert, sondern entsprechende Sicherungsmaßnahmen setzt. Da der Frachtführer dem jedoch nicht nachkam und darüber hinaus auch keinen Vorbehalt im Frachtbrief über die mangelhafte Verpackung tätigte, sondern die Ware kommentarlos übernahm, haftet dieser selbst für den entstandenen Schaden.

Fazit, Praxistipps

*** Grundsätzlich haftet der Absender (=Auftraggeber des Frachtführers) für Schäden am Fahrzeug, die auf eine mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind
*** der Absender ist Warenfachmann und hat die Ware daher transportgerecht zu verpacken
*** zum Verpacken gehört auch, dass die Ware fest mit dem Ladungsträger verbunden ist
*** der Frachtführer muss bei Übernahme der Ware überprüfen, ob die Verpackung offensichtlich mangelhaft ist
*** liegt tatsächlich ein solcher offensichtlicher Mangel vor, so hat der Frachtführer zumindest einen entsprechenden Vorbehalt im Frachtbrief zu tätigen.

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