Annahme verweigert – bis wann haftet der Frachtführer?

Gemäß Art. 17 CMR haftet der Frachtführer für Schäden und Verluste die zwischen Übernahme des Gutes und der Ablieferung eintreten.

Eine wirksame Ablieferung liegt vor, wenn die Ware dem Empfänger übergeben wird.

Lehnt der Empfänger die Annahme der Ware jedoch ab, so kommt es nicht zur Beendigung des Haftungszeitraums.

In diesem Fall haftet der Frachtführer weiterhin für alle Schäden die etwa beim Rücktransport an die Beladestelle oder beim Transport in ein anderes Lager eintreten.

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