Haftung bei Baumaschinentransporten

Inhalt

    Baumaschinentransporte führen sehr oft zu Rechtsstreitigkeiten. Um diese zu verhindern ist im Vorfeld auf zahlreiche Facetten zu achten, erläutert Rechtsanwalt Dr. Dominik Schärmer.

    Baumaschinen werden regelmäßig mit offenen Aufliegern transportiert – die Verwendung von Planenfahrzeugen ist eher der Ausnahmefall. Aufgrund der offenen Transportart ist das Schadensrisiko wesentlich höher, da kein Schutz vor äußeren Einflüssen gegeben ist. Anders als bei Pkw-Transporten werden selbst bei neuen Baumaschinen in der Regel keine bestimmten Verpackungen von den Versendern verwendet. Es kommt daher sehr oft zu Steinschlägen (Scheibenbeschädigungen), Lackschäden (hereinhängende Äste), aber auch zu Sachbeschädigungen und Diebstählen (Abmontieren von Ersatzteilen durch Kriminelle während der Ruhepausen). Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für einzelne Fallkonstellationen gesetzliche Haftungsausschlüsse zugunsten des Frachtführers.

    Nach Art. 17 Abs. 4 lit. a CMR entfällt die Haftung des Frachtführers, wenn die Beschädigung auf die Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen zurückgeht und diese Verwendung vereinbart worden ist. Offen ist ein Fahrzeug, dessen Laderaum zum Zeitpunkt des Transports nicht von allen Seiten fest umschlossen ist. Die Anforderungen an die ausdrücklichen Vereinbarungen dürfen nicht überspannt werden und sind auch mündliche bzw. stillschweigende Vereinbarungen ausreichend. Weiters wird von der herrschenden Auffassung eine Vereinbarung der Verwendung des offenen Wagens angenommen, wenn der Absender den offenen Wagen selbst belädt. Wichtig ist, dass die Verwendung des offenen Wagens auch im CMR-Frachtbrief eingetragen ist. Die Eintragung im Frachtbrief ist Voraussetzung für den Haftungsausschluss.

    ABLIEFERUNG AUF BAUSTELLE

    Häufig werden Baumaschinen in den Abendstunden zur jeweiligen Baustelle verbracht. Die Ablieferungen der Baumaschinen finden daher sehr oft in Abwesenheit des Empfängers statt. Dies ist aus haftungsrechtlicher Sicht äußerst problematisch. Nach dem Frachtrecht ist die Ablieferung des Gutes jener Vorgang, durch den der Frachtführer die Beförderung beendet und die Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt. Voraussetzung ist, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (siehe Schütz/Schärmer Handbuch Transportrecht I RZ 33). Ablieferungen in Abwesenheit des Empfängers sind zwar zulässig, Voraussetzung ist aber, dass das Abstellen des Baufahrzeugs auf einem bestimmten Platz in Abwesenheit des Empfängers tatsächlich wirksam vereinbart wurde (OGH:7 Ob 683/86; 1 Ob 28/00z). Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wird eine derartige Vereinbarung regelmäßig bestritten, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Ablieferungen in Abwesenheit des Empfängers führt nur dann zur Beendigung des Haftungszeitraumes des Frachtführers, wenn die Übernahme in Abwesenheit vereinbart war und der Empfänger eine ungestörte Sachherrschaft erlangt. Das Abstellen eines Baggers (mit unversperrter Fahrerkabine) auf einer für jedermann zugänglichen Baustelle ist nicht ausreichend. Ein derartiger Abstellvorgang kann unter Umständen als ein schweres Verschulden des Frachtführers gewertet werden. Des Weiteren kann in derartigen Fällen ein Problem mit dem CMR-Versicherer entstehen, da der Frachtführer regelmäßig für eine ordnungsgemäße Bewachung des Frachtgutes zu sorgen und bei seinen Verrichtungen die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers anzuwenden hat.

    HAFTUNG FÜR FAHRZEUGMÄNGEL

    Wenn eine selbstfahrende Baumaschine von einem Sattelauflieger entladen wird und die Baumaschine beim Entladevorgang deshalb beschädigt wird, da die Laderampen des Aufliegers für dieses Frachtgut nicht ausreichend dimensioniert waren, haftet der Frachtführer für die Beschädigungen am Bagger. In derartigen Fällen liegt nämlich ein Fahrzeugmangel im Sinne des Art. 17 Abs. 3 CMR vor, für den der Frachtführer auch ohne Verschulden haftet. Nach der Rechtsprechung gehören Mängel an den Verladeanlagen sowie an den Rampen des Aufliegers zum Begriff Fahrzeugmängel im Sinne des Art. 17 Abs. 3 CMR. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat demgemäß mit Urteil vom Dezember 2014 (34 R 121/14K) festgestellt, dass ein Fahrzeug, das technisch für das Gewicht des geladenen Baggers nicht entsprechend ausgelegt war, als mangelhaftes Fahrzeug im Sinne des Art. 17 Abs. 3 CMR einzustufen ist, für das der Frachtführer ohne Verschulden haftet.

    SCHÄDEN BEIM BELADEN

    Vorsicht bei Be- und Entladungen durch den eingesetzten Lkw-Fahrer. Wenn die Be- oder Entladung des Baggers vom eigenen Lkw-Fahrer vorgenommen wurde, hat der Transportunternehmer auch allfällige Beschädigungen im Zusammenhang mit der Be- und Entladung zu verantworten. Im Zweifel sollte daher der Absender oder Empfänger die Baumaschine vom Auflieger „herunterfahren“. Nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ist der Beförderer von der Haftung für Transportschäden befreit, wenn der Schaden aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit dem Verladen, Verstauen oder Abladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, verbunden sind. Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schaden am Frachtgut entfällt demnach, wenn er das Abladen weder übernommen, noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch das Abladen begründeten Gefahr entstanden ist, das heißt Folge eines unsachgemäßen Entladevorgangs ist. Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Entladung tatsächlich vorgenommen hat (OGH RIS-Justiz RS0073871; RS0107143).

    SONDERTRANSPORTE & VERSICHERUNG

    In den meisten CMR-Versicherungsverträgen wird festgelegt, dass bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, wenn Transporte ohne Genehmigungen durchgeführt werden oder der Geltungsbereich einer Genehmigung bzw. verkehrsmäßigen Beschränkungen nicht eingehalten werden. So hat der oberste Gerichtshof festgestellt, dass grobe Fahrlässigkeit des Transportunternehmers vorliegt, wenn der Transport trotz Kenntnis von der beträchtlichen Überhöhe ohne Einholung einer entsprechenden Genehmigung durchgeführt wird, keine weiteren Kontrollen des Fahrers vorgenommen werden und ein Fahrer eingesetzt wird, der zum ersten Mal Sondertransporte durchführt (siehe OGH: 7 Ob 24/93).


    Erschienen im Baufahrzeuge Spezial 2017

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