Knalleffekt beim Baggertransport

Inhalt

    Eine aufspringende Motorhaube eines Baggers beim Transport am Tieflader verursachte einen entsprechenden Schaden. Wer haftet? Rechtsanwalt Dr. Schärmer informiert.

    Der von uns vertretene Transportunternehmer wurde beauftragt, zwei Baumaschinen von Deutschland nach Österreich zu transportieren. Die Verladung erfolgte durch den Absenderspediteur in Deutschland. Normalerweise werden die Bagger schon im Herstellerwerk versperrt und vor der Verladung auf die Lkw durch Mitarbeiter der Absenderspedition dahingehend überprüft, ob die Baumaschinen, insbesondere die Motor- und Seitenhauben verschlossen und versperrt sind. Im konkreten Fall wurden die zwei Bagger durch einen Mitarbeiter der Absenderspedition auf den Tieflader unseres Mandanten gefahren. Anschließend hat der Fahrer mittels Zurrketten eine Sicherung der Baumaschinen im Bereich der Achsen durchgeführt.

    ZUM TRANSPORTABLAUF

    In der Gegend des Verladeortes herrschten zum damaligen Zeitpunkt Windgeschwindigkeiten von durchschnittlich 30 km/h, die Windspitzen lagen zwischen 50 und 60 km/h. Vor Abfahrt hat der Mitarbeiter der Absenderspedition kontrolliert, ob alle Türen der Baumaschinen verschlossen waren. Der Lkw-Fahrer führte eine visuelle Prüfung durch.

    Durch Beiziehung eines Sachverständigen stellte sich im Verfahren heraus, dass die aus faserverstärktem Kunststoff gefertigte Motorhaube nicht richtig verschlossen gewesen sein dürfte. Diese war zwar zugeschlagen, der Verschlusshaken hatte aber die Öse verfehlt. Bei einer visuellen Überprüfung fällt das Nichteinschnappen des Verschlusses nicht auf. Wenige Kilometer nach Abfahrt hörte der Fahrer auf der Autobahn im Bereich einer Brücke ein Knallen. Nach der Brücke hielt der Lkw-Fahrer das Fahrzeug am Pannenstreifen an und bemerkte, dass die Motorhaube offenstand und einige Teile auf der Fahrbahn lagen.

    AUF SCHADENERSATZ GEKLAGT

    Der Transportunternehmer wurde vom Auftraggeber auf Schadenersatz geklagt. Die Gegenseite behauptete, dass der Transport aufgrund einer vorherigen Sturmwarnung nicht durchführbar gewesen wäre. Weiters hat die Gegenseite behauptet, dass den LkwFahrer deshalb ein Verschulden trifft, da dieser die Motorhaube besser überprüfen hätte müssen.

    Der im Verfahren beigezogene Sachverständige hat unsere Auffassung bestätigt, dass derartige Sturmspitzen den Transportunternehmer nicht dazu verpflichten, den Transport abzubrechen. Derartige Windgeschwindigkeiten gehören zu gewöhnlichen Transporteinflüssen. Weiters hat der Sachverständige bestätigt, dass die visuelle Prüfung durch den Lkw-Fahrer ausreichend war, zumal die Mitarbeiter der Absenderspedition selbst den Bagger verladen und die Motorhaube überprüft haben.

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS

    Das Gericht hat nach Einvernahme aller Zeugen und nach Würdigung des Ergebnisses des SV-Gutachtens die Haftung nach den Bestimmungen der CMR beurteilt. Das Gericht ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Haftung nach Art. 17 Abs. 4 CMR ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist schließlich die Beschädigung des Baufahrzeugs darauf zurückzuführen, dass sich während der Fahrt bei üblichen Transporteinflüssen die Motorhaube deshalb geöffnet hat, da sie nicht richtig verschlossen war. Dies wurde vom Gericht als besonderer Mangel des Transportgutes im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR und auch als ein Umstand nach Art. 17 Abs. 4 lit. den CMR qualifiziert.

    Anmerkung: Die gegenständliche Entscheidung wurde erst knapp vor Redaktionsschluss dieses „baufahrzeugSPEZIAL“ zugestellt und ist noch nicht rechtskräftig, sie kann somit immer noch von der Gegenseite bekämpft werden.


    Erschienen im Baufahrzeuge Spezial 2018

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