Behörden auf dem Prüfstand
Verstößt ein Transportunternehmer gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften (KFG, StVO, Lenk- und Ruhezeiten) hat die Behörde gemäß § 31 Abs. 1 VStG binnen eines Jahres eine Verfolgungshandlung zu setzen. Diese erfolgt meist durch eine Strafverfügung oder Aufforderung zur Rechtfertigung.
In einem aktuellen Fall wurde unserem Mandanten vorgeworfen eine Übertretung am 1. September 2020 begangen zu haben. Die Strafverfügung war mit 1. September 2021 – sohin genau ein Jahr später – datiert. Unser Mandant erhielt die Strafverfügung erst am 7. September 2021 (7 Tage nach Ausstellung).
Ist das rechtzeitig?
Bei der Verfolgungshandlung der Behörde kommt es nicht aufs Zustelldatum an, sondern ob die Strafverfügung von der Behörde fristgerecht abgesendet wurde (der Post übergeben). Obwohl die Behörde ihre Strafverfügung mit 1. September 2021 datierte, konnte sie nicht nachweisen, dass die Strafverfügung tatsächlich auch am selben Tag abgeschickt wurde. Das Landesverwaltungsgericht gab unserer Beschwerde statt und hob das Straferkenntnis auf.
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