Transporteur 09/22 – Dr. Schärmer – Ein zulässiger Stopp?

Die Sicherheitsleistung ist in § 37a VStG geregelt und soll den Behörden eine Sicherheit für die zu verhängende Strafe bieten, wenn beispielsweise die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnten oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden. Zudem darf die Sicherheitsleistung das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Das Kraftfahrgesetz (KFG) sieht beispielsweise seit der neuesten Novelle (15. Mai 2022) eine Höchststrafe von 10.000 Euro vor. Die ursprüngliche Höchststrafe hat sich somit verdoppelt. Allerdings sieht § 134 KFG vor, dass die vorläufige Sicherheit mit höchstens 2.180 Euro festgesetzt werden kann. Eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe können Exekutivbeamte somit etwa bei Kfz-Mängeln oder Überschreitungen der
Lenk- und Ruhezeit einheben.

Erschwerte Verfolgung?
Die wichtigste Voraussetzung für die Einhebung einer Sicherheitsleistung ist jedoch, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert seien oder einen Aufwand verursachen könnte, der im Hinblick auf die Tat unverhältnismäßig wäre. Sicherheitsleistungen werden in der Praxis meistens bei ausländischen Fahrzeugen bzw. Fahrern eingehoben. Achtung: Nur weil das Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen hat oder der Fahrer nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte. Besonders in Europa bestehen zahlreiche Übereinkommen, die die Durchsetzung von Verwaltungsstrafen zwischen den Mitgliedstaaten möglich machen (Deutschland, Ungarn, Slowakei, etc.). Somit ist die Strafverfolgung in den meisten europäischen Ländern nicht als erschwert anzusehen.

Beispiel aus der Praxis
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in seiner Entscheidung zu LVwG-MB-14-0024 beispielsweise aus, dass die Untersagung einer Weiterfahrt und Einhebung einer Sicherheitsleistung von einem ausländischen Fahrer so lang zulässig war, solange der genaue Wohnort des Beschuldigten nicht ausgeforscht werden konnte. Sobald der Wohnort jedoch bekannt war, war die weitere Anhaltung unzulässig. Der Beschuldigte konnte somit ab Bekanntwerden des Wohnorts nicht mehr an der Weiterfahrt gehindert werden, nur weil dieser im Ausland wohnt. Liegen die Voraussetzungen zur Einhebung einer Sicherheitsleistung nicht vor, so muss das Sicherheitsorgan den Lenker anzeigen und die Behörde beispielsweise mittels Strafverfügung zur Bezahlung der Strafe auffordern.

Eine allfällige Maßnahmenbeschwerde muss innerhalb von sechs Wochen eingebracht werden.

Untersagung der Weiterfahrt
Von der Frage, ob eine Sicherheitsleistung eingehoben werden darf, ist die Frage ob die Weiterfahrt bis zur Bezahlung der Sicherheitsleistung untersagt werden kann, zu unterscheiden. Beabsichtigt ein Kontrollorgan, eine vorläufige Sicherheitsleistung einzugehen, müssen zuerst die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, darf eine Sicherheitsleistung eingehoben werden, allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass die Weiterfahrt untersagt werden kann, bis die Sicherheitsleistung bezahlt wird. Da die Untersagung der Weiterfahrt eine Zwangsmaßnahme darstellt, muss diese gesetzlich gedeckt sein. § 134 Abs 4a KFG sieht ausdrücklich vor, dass die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Aufnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, etc.) verhindern können, solange die vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Liegen die Voraussetzungen für die Einhebung einer Sicherheitsleistung nach § 37a VStG daher vor (Beispiel: Verfolgung des Beschuldigten erschwert), so können Exekutivbeamte etwa bei Kfz-Mängeln oder Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten die Weiterfahrt bis zur Bezahlung der Sicherheitsleistung untersagen. Handelt es sich nicht um Übertretungen gemäß KFG, sondern beispielsweise gemäß dem Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) oder Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) so ist die Zulässigkeit einer Untersagung der Weiterfahrt nach diesen besonderen Vorschriften zu beurteilen.

Nur weil das Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen hat oder der Fahrer kein österreichischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt das nicht automatisch eine „Sicherheitsleistung“.

Fazit
Was kann man also gegen rechtswidrige Handlungen machen? Da die Untersagung der Weiterfahrt eine Zwangsmaßnahme eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, kann eine Person, die jedoch in ihren Rechten verletzt worden ist, eine Maßnahmenbeschwerde gegen das Verhalten der Exekutivbeamten erheben. Die Untersagung der Weiterfahrt ist dann rechtswidrig und eine Person somit in seinen Rechten verletzt, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass die Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen eingebracht werden muss.

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CMR – Anwendung nur bei grenzüberschreitenden Transporten?

Aufgrund der enormen Zahl von Straßengütertransporten kommt der CMR als Rechtsgrundlage für den, insbesondere europäischen, Straßengüterverkehr sehr große Bedeutung zu. Sie regelt nicht nur die Haftung des Frachtführers in Schadensfällen, sondern hat auch Bedeutung für andere Ansprüche aus dem Frachtvertrag wie z.B. Frachtlohnforderungen und regelt darüber hinaus Fragen der Verjährung und der Gerichtszuständigkeit.

Gemäß Art 1 Abs 1 CMR gilt die CMR – mit wenigen Ausnahmen – für alle Beförderungen im Straßengüterverkehr, bei denen der Ort der Übernahme des Gutes und der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Mindestens einer dieser beiden Staaten muss ein Vertragsstaat der CMR sein. Eine Geltung für rein innerstaatliche Transporte ist in der CMR selbst nicht vorgesehen. Im Regelfall sind dann die nationalen frachtrechtlichen Regelungen, allenfalls ergänzt durch die Vereinbarung von AGB der Vertragsparteien bzw. Spediteurbedingungen wie die AÖSp, ADSp, FENEX, etc., anzuwenden.

Dennoch kann die CMR ausnahmsweise auch ganz oder teilweise auf Transporte zur Anwendung kommen, bei denen keine Staatsgrenze überschritten wird:

In Österreich regelt § 439a UGB, dass die Bestimmungen der CMR auch für Straßengütertransporte gelten, bei denen der Übernahmeort und der Ablieferort des Gutes in Österreich liegen. Lediglich Art 31 CMR, der die Gerichtszuständigkeit regelt, ist von der Anwendung auf innerösterreichische Transporte ausgenommen; die Gerichtszuständigkeit muss daher auf andere – österreichische bzw. unionsrechtliche – Bestimmungen gestützt werden.

Seit einer in 2019 in Kraft getretenen Neufassung des tschechischen Straßenverkehrsgesetzes gelten die Bestimmungen der CMR grundsätzlich auch für innertschechische Straßengütertransporte. Im Hinblick auf ihr Verhältnis zum nationalen tschechischen (Fracht-)Recht bzw. zu abweichenden vertraglichen Vereinbarungen der Parteien können sich freilich verschiedene Auslegungs- bzw. Abgrenzungsfragen stellen.

Nicht zuletzt können die Parteien eines Frachtvertrags die CMR durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung anwendbar machen. Solche Klauseln finden sich daher gelegentlich in Frachtverträgen bzw. in AGB von Transportunternehmen. Hier ist immer auch zu prüfen, ob die vertragliche Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Gerade bei AGB kommt es regelmäßig vor, dass im Zuge des oft nur formlosen Vertragsabschlusses nicht in geeigneter Weise auf die AGB hingewiesen wird und diese daher nicht als vereinbart gelten können.

Im Streitfall ist die eingehende Prüfung des anzuwendenden Rechts durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei jedenfalls zu empfehlen. Hier können sich schließlich gravierende Unterschiede in Bezug auf Haftungsumfang, Verjährungsfristen, etc. ergeben.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gemeinsam mit unserem internationalen Netzwerk an Korrespondenzkanzleien dafür jederzeit gerne zur Verfügung!

 

 

 

Transporteur 09/22 – A. Miskovez – „Mit Vorbehalt angenommen“ – bringt nichts!

Rechtzeitige Vorbehalte

Wird die Ware vom Frachtführer beim Empfänger beschädigt oder mit Fehlmengen (Verlust) abgeliefert, so sind gemäß Art. 30 CMR entsprechende Vorbehalte an den Frachtführer zu richten. Handelt es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen, ist ein Vorbehalt spätestens bei der Ablieferung des Gutes zu tätigen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten und Beschädigungen (sogenannte verdeckte Schäden) beträgt die Frist zur Abgabe eines Vorbehaltes 7 Tage.

Folgen bei fehlendem Vorbehalt

Erfolgt der Vorbehalt nicht binnen der vorgesehenen Frist, führt dies zu einer ungünstigen Beweissituation für den Anspruchsteller. Fehlt nämlich ein entsprechender Vorbehalt, so entsteht die Beweisvermutung, dass der Frachtführer die Ware, in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand abgeliefert hat. Dies führt zu einer sogenannten Beweislastumkehr und muss der Anspruchsteller nun beweisen, dass die Ware beschädigt bzw. unvollständig abgeliefert wurde, obwohl hierüber keine Vorbehalte getätigt wurden. Dieser Beweis ist vor allem bei äußerlich erkennbaren Schäden in der Praxis dann schwer zu erbringen, wenn der Frachtbrief „reingezeichnet“ ist.

Überschreitung Lieferfrist

Vorsicht ist gefragt bei Vorbehalten wegen Überschreitung der Lieferfrist: Hier ist die Besonderheit, dass Lieferfristüberschreitungen binnen 21 Tagen nach Ablieferung mit einem schriftlichen Vorbehalt reklamiert werden müssen, andernfalls kein Schadenersatz mehr gefordert werden kann. Ein fehlender Vorbehalt bei Verlust und Beschädigung führt daher „nur“ zu einer schlechteren Beweissituation, bei Überschreitung der Lieferfrist jedoch zu einem kompletten Rechtsverlust. Zur Absicherung stempeln daher viele Empfänger den Frachtbrief bei der Übernahme mit den Worten „mit Vorbehalt angenommen“. Ist das nun als wirksamer Vorbehalt im Sinne des Art. 30 CMR anzusehen?

Vorbehalt richtig machen

Durch Erklärung des Vorbehaltes wird der Frachtführer auf die Tatsache hingewiesen, dass Schäden oder Unregelmäßigkeiten am Transportgut bestehen. Vorbehalte müssen unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung erklärt werden. Dies bedeutet, dass der Vorbehalt nicht ausführliche und präzise Angaben zum Schaden enthalten muss, jedoch zumindest erkennbar sein muss, welcher Schaden reklamiert wird. Dies ist bei Temperaturabweichungen zum Beispiel der Vermerk „Ware zur warm – 18 °C“, bei Fehlmengen „3 Paletten fehlen“ und bei Beschädigungen „3 Paletten beschädigt“. Formell ist zwischen Vorbehalten bei äußerlich erkennbaren und äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen und Verlusten zu unterscheiden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen binnen 7 Tagen schriftlich reklamiert werden. Äußerlich erkennbare Schäden hingegen sogleich bei der Ablieferung. Die Reklamation ist zwar an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch mündlich gerügt werden. In der Praxis ist hiervon jedoch zwecks Vermeidung von Beweisschwierigkeiten abzuraten. Auch bei äußerlich erkennbaren Schäden sollte der Vorbehalt daher schriftlich im Frachtbrief vermerkt werden.

Fazit

Die Formulierung „mit Vorbehalt angenommen“ erfüllt die Voraussetzungen eines wirksamen Vorbehaltes nach Art. 30 CMR nicht, da hieraus nicht abgeleitet werden kann, welche Art von Schaden reklamiert wird. Aus diesem Grund wird von der Verwendung eines solchen Stempels in der Praxis abgeraten und sollte der reklamierte Schaden zumindest in wenigen Worten umschrieben werden.

Weitere Artikel unter www.schaermer.com!

Transporteur 09/22 – A. Miskovez – „Mit Vorbehalt angenommen“ – bringt nichts!

Dauerbrenner Lademittel

Dauerbrenner Lademittel. Unsere Kanzlei ist immer wieder mit der Geltendmachung oder Abwehr von Lademittelforderungen konfrontiert. Meistens liegt dem Lademitteltausch aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit  zwischen den Vertragsparteien keine oder bloß eine mündliche Vereinbarung zugrunde. Über die Zeit weichen dann die jeweils separat ermittelten Lademittelsalden immer mehr voneinander ab und kommt es letztlich zum Streit. Wer glaubt, es handelt sich dann um Auseinandersetzungen über nur wenige Paletten, liegt in der Regel falsch. Aufgrund der Komplexität der bestehenden Logistiksysteme und der Menge der durchgeführten Transporte bewegen sich die strittigen Summen in derartigen Fällen gerne im sechsstelligen Bereich.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren ist jene Seite klar im Vorteil, welche ihre Forderung im Detail mit Lademittelscheinen nachweisen kann. Vereinbarungen können auch mündlich geschlossen werden, betreffend den Lademitteltausch bietet sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung an, damit die jeweiligen Rechte und Pflicht klar und  nachweisbar festgehalten sind. Die Übernahme des Tauschrisikos für das Fehlen von Paletten aufzukommen, bedarf nach der österreichischen Rechtsprechung sogar einer gesonderten Vereinbarung. Die bloße Vereinbarung eines Palettentausches reicht für die Überwälzung des Tauschrisikos also nicht.

Ebenso möglich ist eine Kontokorrentvereinbarung, also das Übereinkommen zur Verrechnung aller wechselseitigen Lademittelforderungen in regelmäßigen Abständen. Ein Kontokorrent bietet in Bezug auf Paletten viele Vorteile. Einerseits können die Palettenforderungen bei entsprechend kurzen Verrechnungszeiträumen nicht ausufern. Andererseits werden die Palettenforderungen saldiert und der so ermittelte Saldo zu einer selbstständigen Forderung, was gleich mehrere rechtliche Vorteile in Bezug auf die Geltendmachung mit sich bringt.

Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit Lademitteln und/oder deren Tausch ist aber letztlich gesondert und abhängig von den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dies am besten durch einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Experten.

 

 

Vorsicht – Neutralisierungsfalle!

Jedes Unternehmen hat grundsätzlich ein Interesse daran, seinen Kundenstamm vor Konkurrenten zu schützen. Weil gerade im Frachtgeschäft sowohl der Lieferant als auch der Endabnehmer nichts voneinander wissen sollen, ist es üblich, den Frachtführer zur Neutralisierung von Begleitpapieren, wie insbesondere CMR-Frachtbriefen, zu verpflichten.

Werden diese Dokumente im internationalen Straßengüterverkehr eingesetzt, stellt sich die Frage, ob die Verwendung neutraler Frachtbriefe mit den zwingenden Bestimmungen der CMR konform geht. Immerhin haftet der Absender (im Frachtrecht ist dies immer der Vertragspartner des Frachtführers) für alle Kosten und Schäden, die dem Frachtführer dadurch entstehen, dass die Angaben im Frachtbrief unrichtig oder unvollständig sind, was gerade bei der Neutralisierung dieser zwingenden Angaben in den Transportpapieren der Fall ist. Dennoch ist die Ausstellung neutraler Frachtbriefe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich zulässig (vgl OGH vom 29.01.2014, 7 Ob 219/13a), weil der Frachtführer nach den Vorschriften der CMR keinen Anspruch darauf hat, dass die Dokumente vom Absender ausgefüllt werden. Dieser ist vielmehr nur dazu verpflichtet, dem Frachtführer sämtliche relevanten Informationen, die dieser zum Ausfüllen der betroffenen Dokumente benötigt, korrekt zu erteilen. Die Neutralisierung läuft daher, soweit der Frachtvertrag österreichischem Recht unterliegt, prinzipiell nicht der CMR zuwider.

Zu beachten ist, dass die Zulässigkeit neutraler Frachtbriefe nur die zivilrechtliche Komponente betrifft. Da verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine Neutralisierung nicht kennen und etwa § 17 Güterbeförderungsgesetz festlegt, dass bei jeder gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, Belege mitzuführen sind, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind, muss bei Transporten jedenfalls ein Beleg mitgeführt werden, der die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Ist dies nur ein neutralisierter Frachtbrief besteht daher ein großes Risiko, dass eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes festgestellt und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.