Digitacho-Pflicht nun auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen?
Danach sieht es nun zumindest für gewisse selbstfahrende Arbeitsmaschinen, nach einem brandneuen Urteil des VwGH (Ra 2018/02/0338), aus. Demzufolge müssen nun auch beim Lenken bestimmter selbstfahrender Arbeitsmaschinen, die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
„untergeordnete Güterbeförderung“ – Abgrenzung zur selbstfahrenden Arbeitsmaschine
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Lenker einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhalten muss, ist die Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Durch diese Verordnung wurden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
Für die Beurteilung, ob eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Fahrzeug im Sinne der Verordnung darstellt und somit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ist Art. 4, lit. b) näher zu betrachten. Dieser lautet wie folgt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:
—„Kraftfahrzeug“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;“….
Eine „klassische“ selbstfahrende Arbeitsmaschine scheidet daher grundsätzlich von der Anwendbarkeit dieser Verordnung aus, da diese weder zur Güterbeförderung noch zur Personenbeförderung verwendet wird. Dies ist etwa der Fall bei Kraftfahrzeugen, die als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen sind, da diese („normalerweise“) keine Güter befördern oder befördern können.
Anders ist es hingegen bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die mit einer Ladefläche oder einem Tank ausgestattet sind, einen Anhänger ziehen, oder in einer sonstigen Weise der Güterbeförderung dienen. Demnach ist also festzustellen, ob das Fahrzeug der Güterbeförderung dient. Einen Problemfall stellen hierbei insbesondere sogenannte Saug-Druck-Tankfahrzeuge und Kranwägen mit Anhänger dar.
Saug-Druck-Tankfahrzeuge
Ein Saug-Druck-Tankfahrzeug fällt unter die Qualifikation „selbstfahrende Arbeitsmaschine“. Jedoch ist zu beachten, dass ein solches Fahrzeug mit einem Tank ausgestattet ist, in dem Güter befördert werden. Somit fällt ein Saug-Drucktankmotorfahrzeug nach Art. 2 der Verordnung in deren Anwendungsbereich, da ein solches Fahrzeug (sowohl der Motorwagen, als auch der Anhänger) eine Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, darstellt. Als Güter gemäß den Bestimmungen des GütbefG gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert mehr haben.
In der Praxis stellt die Beförderung von Flüssigkeiten im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht die Haupttätigkeit des Lenkers dar. Vielmehr besteht die Haupttätigkeit der Maschinisten in der Wartung von Anlagen, dem Bedienen der Maschinen sowie der Reinigung von Anlagen sowie Kanälen. Lediglich das dabei aufgenommene Material wird dann zur Entsorgung befördert.
Aus der neuesten Entscheidung des VwGH (Ra 2018/02/0338) vom 11.2.2019 ergibt sich allerdings, dass es nicht mehr auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung ankommen soll. Somit stellt auch eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, insbesondere ein Saug-Druck-Tankfahrzeug, eine der Güterbeförderung dienende Fahrzeugkombination dar, selbst wenn die Güterbeförderung lediglich untergeordnet ist. In diesem Punkt nimmt die Entscheidung wesentlichen Einfluss auf die bis dato gelebte Praxis.
Tank zur Beförderung von Gütern ist entscheidend
Somit sind Fahrten mit Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauart weder der Personen- noch der Güterbeförderung dienen können, von der oben genannten Verordnung ausgenommen. Das Vorhandensein des Tanks auf der selbstfahrenden Arbeitsmaschine stellt jedoch das entscheidende Faktum dar. Ohne diesen Tank wäre das Saug-Druck-Tankfahrzeug eine „klassische“ selbstfahrende Arbeitsmaschine, auf der jedenfalls keine Güter befördert werden und wäre somit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Da Saug-Druck-Tankfahrzeuge aber sowohl Elemente einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, als auch eines der Güterbeförderung dienenden Fahrzeuges aufweisen, fällt dieses – auf Grund der aktuellen Ansicht des VwGH – unter die oben genannte Verordnung, selbst wenn, wie bereits erwähnt, die Güterbeförderung nur untergeordnet ist.
Auch das Ziehen einer reinen Anhänger-Arbeitsmaschine bei Überschreiten der Gewichtsgrenze von 3,5 t hzG zieht keine Kontrollgerätpflicht nach sich, wenn mit der Arbeitsmaschine keine Güter befördert werden können. Sobald aber ein Tank zur Beförderung auf dem Motorwagen oder dem Anhänger vorhanden ist, dient eine solche Fahrzeugkombination der Güterbeförderung.
Kranwägen
Auch Kranwägen können unter Umständen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. In Der Entscheidung des VwGH (Ra 2018/02/0338) ging es gerade um ein Kranfahrzeug mit Anhänger. Das Gericht stelle hier fest, dass es gerade nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung ankommt, sodass eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinn des § 2 Z 21 KFG, die einen Anhänger zur Güterbeförderung zieht, nach dem klaren Wortlaut der genannten Verordnung eine der Güterbeförderung dienende Fahrzeugkombination darstellt. Da der Anhänger der Güterbeförderung dient, fällt die Fahrzeugkombination in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn die Güterbeförderung lediglich untergeordnet ist, denn auch hier besteht die Haupttätigkeit des Maschinisten darin, den Kran zu bedienen. Anders wäre es der Fall, wenn kein Anhänger gezogen wird, da das Zugfahrzeug lediglich die Maschine selbst darstellt und auf diesem Fahrzeug somit keine anderen Güter als die Maschine selbst befördert werden können. Die Ausnahme greift daher nun in dann, wenn „die Maschine ausschließlich sich selbst befördert“.
Eintragung im Zulassungsschein nach EuGH nicht bindend
§ 2 Abs. 1 Z. 21 KFG definiert eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, als ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.
Der Geltungsbereich der Verordnung stellt hingegen nicht auf die Definition des KFG ab. Damit fällt ein Fahrzeug, das als selbstfahrende Arbeitsmaschine nach § 2 Abs 1 Z 21 KFG zugelassen/typisiert ist, nicht automatisch aus der Verordnung heraus; ansonsten wären als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassene Fahrzeuge allein aufgrund deren Zulassung vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Der EuGH hält diese Auslegung allerdings für unrichtig.
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse AS, C-222/12, ausführt, ist dieser an die Angaben in der Zulassungsbescheinigung nicht gebunden (VwGH Ra 2018/02/0338). Diese Entscheidung ist dahingehend zu interpretieren, dass es letztendlich nicht auf die Zulassungsbescheinigung und die damit einhergehende Klassifizierung des Fahrzeuges als selbstfahrende Arbeitsmaschine ankommt, sondern vielmehr darauf, ob das Fahrzeug nun der Güterbeförderung dient oder nicht.
Sonstige Ausnahmebereiche
Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 als auch zahlreiche nationale Vorschriften enthalten einige Ausnahmen, auf welche diese Verordnung nicht anzuwenden ist. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine selbstfahrende Arbeitsmaschine in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, bzw. ob eine der Ausnahmen greift.
Zusammenfassung
Zusammenfassend bedeutet dies, dass eine selbstfahrende Arbeitsmaschine auch dann in den Anwendungsbereich der Verordnung VO (EG) 561/2006 fällt, wenn es der Güterbeförderung auch nur untergeordnet dient, obwohl dieses als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen ist.
Da die Beurteilung ob ein bestimmtes Fahrzeug in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder eine der zahlreichen Ausnahmen greift sich in der Praxis als einzelfallbezogen und schwierig erweist, sind wir Ihnen auch bei dieser Frage gerne behilflich.
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