Vermeintlich unrichtige E-Mail-Adressen sorgten bei Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen jüngst in Niederösterreich für Unsicherheit. Nun gibt es Klarheit. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom Oktober 2023 (Ra2023/02/0133) löste insbesondere auch in der Transportbranche eine wahre Lawine aus. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass zahlreiche Einsprüche gegen Strafverfügungen, sowie Beschwerden gegen Straferkenntnisse vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgewiesen wurden, da diese nach Ansicht desselben bei unrichtigen E-Mail-Adressen der Behörden eingebracht worden seien. Wir haben insgesamt 28 derartiger Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und in den vergangenen Wochen bereits die erste Welle an positiven Erkenntnissen erhalten. Konkret geht es darum, ob Rechtsmittel an die Behörde bei der allgemeinen, auf der Website der Behörden kundgemachte E-Mail-Adresse einzubringen sind, oder rechtswirksam bei den abweichenden und spezielleren E-Mail Adressen, die im Briefkopf der behördlichen Bescheide angeführt wird, eingebracht werden können. Ausgangslage Wenn die Bezirkshauptmannschaft eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlässt, enthält dieses eine entsprechende Rechtsbelehrung. Demnach sind Einsprüche gegen Strafverfügungen binnen zwei Wochen und Beschwerden gegen…