Fahrtenschreiber: Eintrag Ländersymbol auch bei analogen Fahrtenschreibern

Gemäß Art. 34 Abs. 7 der EU-Verordnung 165/2014 hat der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet einzugeben. Dies kann entweder durch manuelle Eingabe oder bei modernen Geräten automatisch erfolgen.

Anders als bei digitalen Kontrollgeräten, wird bei analogen Fahrtenschreibern der Ort in dem die Arbeit begonnen/beendet wurde, handschriftlich eingetragen.

Der Zweck dieser Bestimmung ist, dass aus den Aufzeichnungen hervorgeht, ob eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und somit eine allfällige Zeitverschiebung zu berücksichtigen ist, da die Kontrollgeräte stets in UTC-Zeit aufzeichnen.

Bei digitalen Kontrollgeräten wurde deshalb die Verpflichtung zur Eingabe des Symbols des Landes bei Arbeitsbeginn/Arbeitsende eingeführt, da auf digitalen Kontrollgeräten die Eingabe des Ortes nicht möglich und die Auswahl des Ländersymbols einfacher ist.

Bis 2020 bestand die Verpflichtung zur Eingabe des Ländersymbols nur für digitale Kontrollgeräte. Dies macht auch Sinn, da sich aus den Ortsangaben auf einem analogen Fahrtenschreiber zwangsläufig auch das Land ergibt.

Mit der Änderung der EU-Verordnung 165/2014 durch die Verordnung 1054/2020 vom 20.08.2020 wurde bei Art. 34 Abs. 6 die neue lit. f) eingefügt wodurch von nun an auch auf analogen Fahrtenschreibern das Ländersymbol bei Arbeitsbeginn/Arbeitsende einzutragen ist. Somit müssen nun Lenker von Fahrzeugen mit analogen Kontrollgeräten, bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende dem einzutragenden Ort das Ländersymbol voranstellen. Statt einfach „Wien“ muss nun „A-Wien“ geschrieben werden.

Da immer noch zahlreiche Transportunternehmer von dieser „schleichenden“ Gesetzesänderung nichts mitbekommen haben, fallen täglich eine Vielzahl an Lenkern von Fahrzeugen mit analogen Kontrollgeräten in das „Netz“ der Behörden und müssen beträchtliche Strafen zahlen. Wir empfehlen daher jedem Transportunternehmer seine Fahrer auf die Gesetzesänderung schriftlich hinzuweisen und die neue Verpflichtung zur Anführung des Ländersymbols zu erklären, um zukünftige Verwaltungsstrafen zu vermeiden.

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